emz schrieb:Als ich meine Verwunderung kundtat, war ich offensichtlich nicht auf dem aktuellen Stand.
Die passenden Regelungen zu finden, ist auch nicht einfach.
Die Untersuchungshaft kann aufgrund verschiedener Gründe angeordnet werden: Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Gefahr der Einwrikung auf Zeugen (§ 112 StPO). Der Beschuldigte gilt auch in der U-Haft als unschuldig, weswegen er anders behandelt wird (werden muss), als verurteilte Häftlinge. Dennoch werden Besuche beim Beschuldigten in der U-Haft optisch überwacht. Der Grund dafür ist die Sicherheit in der JVA. Das Gericht kann aber auch anordnen, dass die Gespräche auch akustisch überwacht werden, weil der begründete Verdacht besteht, der Beschuldigte könne auf durch Gespräche mit Besuchern die Gründe der Anordnung der U-Haft unterlaufen (er erteilt den "Auftrag" potentielle Zeugen einzuschüchtern; er bittet seinen treu ergebenen Kumpel den bisher nicht aufgefundenen Geldkoffer ins Ausland zu schaffen ...).
Dies gilt selbstverständlich nicht(!) für Gespräche mit dem Verteidiger.
Bei der hier Angeklagten dürfte eine Anordnung der akustischen Überwachung der Gespräche mit Besuchern nicht erfolgt sein. Die Gründe dafür (denke ich) liegen auf der Hand: Wie sollte sie was verdunkeln? Wie sollte sie Zeugen einschüchtern?