EDGARallanPOE schrieb:Nach meiner laienhaften Einschätzung und der Sichtung von Einspruchsfristen gegen getätigte Geldgeschäfte, komme ich zu dem Ergebnis, dass frühestens nach 3 Wochen, spätestens aber nach 6 Wochen Einspruchsfristen gegen das getätigte Geldgeschäft ablaufen.
Damit wäre eine Speicherung im Sinne des §6b Abs.5 nach Erreichen dieser Frist nicht mehr notwendig und die Daten werden gelöscht.
Die Frist von 3 bis 6 Wochen läge aber trotzdem sehr nah am Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen. Ob schon nach Eingang der Vermisstenmeldung Daten gesichert wurden, wissen wir nicht.
Danke für das Raussuchen und Einstellen der Links.
Ich dachte an 4 Wochen Speicherzeit, weiss es aber nicht.
Menschen, die sich die Kontoauszüge zuschicken lassen, bekommen die nach dem 1. des Folgemonats.
Wenn unerlaubt abgebucht wurde, erfahren die das vielleicht erst 5 Wochen später.
Ich würde denken, dass die Bilder so lange aufbewahrt werden müssen.
Beispiel: Eine Pflegeperson könnte sich die Karte ja mal kurz "ausleihen" und dann wieder an den gewohnten Platz zurücklegen. Dann würde die Pflegeperson den Kartendiebstahl nicht merken.