@JamesRockford Eine berechtigte, aber komplizierte Frage. Ich versuche es mal mit so wenig Worten wie möglich zu erklären:
Nach dem Territorialitätsprinzip im Strafrecht ist in einem Fall, in dem ein ghanaischer Täter ein ghanaisches Opfer irgendwie widerrechtlich tötet, und ohne dass irgendein Bezug von Täter, Opfer oder Tat zu Deutschland besteht, ein deutsches Gericht nicht zuständig, sondern ein Gericht in Ghana.
Der vom Prinzip vorgesehene Weg, den Täter strafrechtlich zu verurteilen wäre, ihn nach Ghana auszuliefern.
Dabei gibt es aber ein paar Einschränkungen: eine Auslieferung kommt grundsätzlich nur auf Ersuchen des anderen Staates in Betracht. Mit anderen Worten: eine Auslieferung ist keine Abschiebung.
Allerdings, und das wird oft vergessen, kann der deutsche Staat Ausländer, deren Präsenz er als Gefährdung der eigenen Sicherheit ansieht, mit wenigen Ausnahmen, abschieben. Das ist aber ein anderer Rechtsbereich, wäre aber bei einem, der im Heimatland des Mordes verdächtigt wird, zu prüfen.
Nun aber zurück zur Auslieferung. Neben dem Ersuchen des Landes, in dem die Tat verübt wurde, müssen noch einige formelle Voraussetzungen erfüllt sein, so muss z.B. die Tat in beiden Staaten strafbar sein usw. Man kann hier davon ausgehen, dass das in Ghana und Deutschland so ist.
Selbst wenn Ghana die Auslieferung beantragen würde, gibt es aber eine von Deutschland sich selbst auferlegte Einschränkung: Deutschland liefert nicht aus, wenn dem Tatverdächtigen die Todesstrafe droht. Das kann man umgehen, indem der ersuchende Staat glaubhaft versichert, die Todesstrafe in diesem Fall nicht zu beantragen oder zu verhängen.
Funktioniert dies nun alles nicht, z.B. gibt es kein Auslieferungsersuchen oder will der andere Staat nicht auf die Todesstrafe verzichten usw. heisst das nicht, dass der Täter in Deutschland vor Strafverfolgung sicher ist.
Es kann dann das Prinzip der "stellvertretenden Strafrechtspflege" gelten, und der Ergreifungsstaat, hier Deutschland, kann den Tatverdächtigen unter Anwendung seines eigenen Strafrechts, vor Gericht stellen.
Mit anderen Worten: eine deutsche Staatsanwaltschaft kann Anklage gegen diesen Tatverdächtigen, der Ghanaer ist, stellen, obwohl sein Verbrechen keinen Bezug zu und kein Opfer aus Deutschland hat.
Das ist das theoretische, juristische Gebilde.
In der Praxis allerdings kommen noch einige gewichtige Fragen dazu, die eine Strafverfolgung eher unwahrscheinlich machen: das deutsche Gericht müsste ja nun eine Hauptverhandlung führen, das bedeutet, die Anklage muss ja die Tat beweisen. Es müssten Ermittlungsergebnisse vorgestellt werden, Zeugen persönlich vernommen werden usw. Dabei würden dann auch deutsche Regeln gelten, welche die ghanaische Polizei nicht brechen darf und so weiter. Zeugen müssten eingeflogen werden, diese müssten Visa erhalten, Dolmetscher müssten bereitgestellt werden, eventuell müssten deutsche Ermittler nach Ghana fliegen, diese dort die Erlaubnis zum Ermitteln erhalten usw usw.
Die Kosten wären sehr hoch. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass die deutsche Staatsanwaltschaft in so einem Fall nur sehr zögerlich eine Anklage erheben würde.
Besonders wenn der Täter auch wegen einem Delikt, dass er auf deutschem Boden verübt hat, verurteilt werden kann, wird die Staatsanwaltschaft höchstwahrscheinlich darauf verzichten, wegen dem ghanaischen Delikt eine Anklage zu erheben. Der Gedanke ist dann: "Lass ihn die deutsche Tat in einem deutschen Gefängnis verbüssen und dann wird er abgeschoben, dann können die ghanaischen Gerichte sich mit der ghanaischen Tat auseinandersetzen."