Ich stelle hier jetzt einfach nochmal den Link ein:
https://de.wikipedia.org/wiki/Lebenslange_Freiheitsstrafe#Gesetzliche_Regelung
Da geht es um die lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung, besondere schwere der Schuld und das alles aufgedröselt nach Erwachsenen- und Jugendstrafrecht.
Hier noch detailiert die Sicherungsverwahrung:
https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherungsverwahrung
Und hier noch der Link zu den Besonderheiten als Heranwachsender, wozu M.H. ja gehört:
https://de.wikipedia.org/wiki/Heranwachsender
Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ist nach § 105 JGG begründet, wenn Reiferückstände in der Person des Heranwachsenden vorhanden sind oder die abzuurteilende Tat jugendtypische Züge aufweist. Grundsätzlich gelten dann die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes als lex specialis zum Strafgesetzbuch. Höchststrafe ist dann eine zehnjährige Jugendstrafe; bei Mord fünfzehn Jahre Jugendstrafe, wenn die Schuld besonders schwer wiegt.
Also wenn ich das so richtig sehe, kann im Jugendstrafrecht dann nur über die "Feststellung der besonderen schwere der Schuld" ein Strafmaß von 15 Jahren verhängt werden. Sicherungsverwahrung gibt es im Jugendstrafrecht dann scheinbar gar nicht? Glaube, das war mir noch gar nicht so klar, obwohl es hier bestimmt schon geschrieben wurde.
Schuldfähig, daran zweifle ich ebenfalls nicht. Dafür waren die Taten zu sehr durchdacht und wurden offensichtlich nicht im Wahn o. Drogenrausch begangen, wenn man mal von der halben Flasche Wein absieht. Auch war er vom Intellekt her in der Lage, die Taten als solche einzuordnen.
Also wenn er wegen Reiferückständen nach Jugendstrafrecht mit besonderer schwere der Schuld verurteilt werden würde, käme er mit 34 Jahren wieder raus. Das sind jetzt nicht wenige Jahre, in denen er ein komplett anderes Leben lebt und sich sicherlich auch in irgendeiner Form verändern wird. Vielleicht reicht es, vielleicht auch nicht....
Muss dann vor Entlassung überhaupt nochmals eine Begutachtung stattfinden?
Was wäre, wenn dann ein Gutachter eine ungünstige Prognose abgeben würde? Was sieht das Jugendstrafrecht dafür vor?
An eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht kann ich irgendwie nicht so richtig glauben. Auf die Entscheidung bin ich echt gespannt.