Hammurapi schrieb:Sollten diese Beweise für die Annahme eines solchen Angebotes vorliegen, wäre der Haftgrund (U-Haft) sauber begründet. Aber warum sollte man diesen Punkt dann später im Verfahren nicht knallhart durchklagen?
Wie ich oben schon sagte:
1. Ist es schwieriger, diese Sache genau zu beweisen. Ich würde es als conspiracy anklagen, das Gesetz erlaubt das, aber ich muss dann schon einige Dinge beweisen, die in diesem Fall gar nicht in Rouvens Hand lagen. Ich muss also den chatpartner finden. Wer weiss, wo der sich befand, das kann ja sonstwo gewesen sein, in Russland, in Südamerika usw. Ich muss also ganz andere Ermittlungen anstellen als in dem Kinderporno Fall.
2. Und: meiner Meinung nach ist der Gefährlichere der beiden der Unbekannte, der seine angebliche Tochter hier anbietet. Ich würde meinen - und ich bin mir sicher, dass da was im Gang ist - dass ich die Ermittlungen gegen diesen nicht vorschnell gefährden will.
Wir wissen hier jetzt nicht mehr, aber es kann durchaus sein, dass Ermittlungen gegen den Unbekannten im Gang sind, und, wenn diese anklagereif sind, Rouven auch noch einmal separat angeklagt wird.
Durch saubere Trennung der verschiedenen Fälle macht es sich die Anklagevertretung hier auch einfacher. Nehmen wir einmal an, die Jury denkt: "Dieser nette Rouven, nee, dass der sich eine live Vergewaltigung eines Mädchens anschauen will, das kann ich nicht glauben." Dann kann es durchaus sein, dass der gleiche Juror dann auch sagt: "Dann kann ich auch nicht glauben, dass er sich die Kinderpornos runtergeladen hat..."