Der ungesühnte Mord an Vebronia Tabbo
26.02.2016 um 11:47claude1991 schrieb:Er wurde freigesprochen und ist unschuldig.Er wurde freigesprochen. Aber ganz und gar nicht wegen erwiesener Unschuld.
Hier Ausschnitte aus dem sehr aufschlussreichen Artikel der Frankfurter Neuen Presse über die Urteilsverkündung:
Mit einem überraschenden und für das Gericht und die Staatsanwaltschaft unbefriedigenden Freispruch endet der Prozess gegen den Angeklagten aus Altenstadt. Er stand wegen des vermeintlichen Totschlages seiner Fast-Schwiegermutter Vebronia Tabbo im Mai 2013 vor Gericht.
Bevor Richter Peter Graßmück am 18. Verhandlungstag sein Urteil verkünden konnte, erinnerte er zum Abschluss der Beweisaufnahme noch einmal an die Gründe, die die Große Strafkammer vor fast zwei Wochen veranlasste hatte, den Angeklagten nach einem Dreivierteljahr überraschend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Beweisaufnahme und vor allem das letzte Gutachten der Gerichtsmedizinerin Gabriele Lasczkowski zu der genauen Todesursache, durch das nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Tod der 47-jährigen Altenstädterin nicht möglicherweise schon durch Strangulierung erfolgt sein konnte, habe die Kammer veranlasst, den Angeklagten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Zu diesem Zeitpunkt war klar, dass ihm die Tat nicht mit der benötigten 95-prozentigen Sicherheit nachgewiesen werde könne. Und nach dem juristischen Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ musste die Kammer deshalb so entscheiden. Am gestrigen Verhandlungstag wiederholte die Gerichtsmedizinerin das Ergebnis ihrer Untersuchungen noch einmal eingehend. Sie führte dabei aus, dass der Tod eines Menschen nach dem Strangulieren in Etappen zum Tode führe und sich bis zu einer Stunde hinziehen könne, wobei der Körper in dieser Zeit immer noch Reflexe wie Schnappatmung oder Gliederzittern zeigen könne.
„Doch trotz derartiger Zeichen ist das Leben dann nicht mehr rückholbar“, so die Sachverständige. Weil keine weiteren Anträge gestellt wurden, schloss Richter Graßmück die Beweisaufnahme und erteilte Staatsanwalt Matthias Pleuser das Wort für dessen Plädoyer. Ausführlich ging der auf Details ein, die während der Verhandlung zutage getreten waren.
Seiner Ansicht nach liege ein Tatgeschehen in mehreren Akten vor. Zuerst sei Vebronia Tabbo wahrscheinlich von ihrem Ehemann Abdoullah bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und anschließend von den beiden angeklagten Brüdern in den Wald geschafft worden. Dort, weil ihr Körper möglicherweise noch einmal reflexhaft gezuckt habe, wurde mit einem Ast auf sie eingeschlagen.
Unklar sei nun, ob sie zu diesem Zeitpunkt schon tot war oder sich nach der Strangulierung noch im Todeskampf befand. Unklar sei weiterhin, ob und wer von den Brüdern die Schläge gegen ihren Kopf ausgeführt habe. Weil an dem Ast keine eindeutigen Täterspuren, an dem Leichnam aber auch nur die Hautschuppen der beiden Brüder zu finden waren, könne nicht eindeutig gesagt werden, wer die Schläge ausgeführt hat.
Für Staatsanwalt Pleuser ist es aber eindeutig bewiesen, dass der Tod der Frau von einem Familienangehörigen herbeigeführt wurde. Dafür spreche das Lügengebilde, das sich die Familie nach dem Tod der Mutter aufgebaut habe. So seien bei den angegebenen Zeitabläufen erhebliche Differenzen aufgetreten. Sie deuteten darauf hin, dass man im Nachhinein versuchte, den Kreis der Verdächtigen nach außen, und zwar außerhalb der Familie, zu verlagern. Für die Familie stellte sich, so Pleuser, die Frage, wem sollte die Solidarität gelten, dem Opfer, also der Mutter, oder den Tätern, also dem Vater und den beiden Brüdern.
Die Familie habe letztere gewählt. Juristisch sei sie nicht zu belangen, moralisch aber bleibe ihr Handeln verwerflich. „Deshalb bleibt auch das Blut Ihrer Schwiegermutter an Ihren Händen kleben“, sprach der Staatsanwalt am Ende seines Plädoyers den Angeklagten direkt an. Für ihn sei es aber kein Freispruch erster Klasse und auch keiner zweiter Klasse, sondern ein Freispruch, der nach seinen Maßstäben ganz tief unten in der Rangliste anzusiedeln sei.
Das Gericht schloss sich in seiner Urteilsbegründung weitgehend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Die Familie der Getöteten und die beiden Brüder hätten alles unternommen, um den Verdacht auf unschuldige Dritte, wie beispielsweise den Besitzer des Asia-Grills, zu lenken. Dafür hätten sie viele Nebelkerzen gezündet, die Medien missbraucht und Zeugen beeinflusst.
Und obwohl es viele Ungereimtheiten im Verfahren gegeben und auch viele aus Sicht der Täter „glückliche“ Umstände, wie beispielsweise der Dauerregen am Tattag, der fast alle Spuren am Tatort weggeschwemmt habe, müsse das Gericht trotzdem nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ vorgehen. „Fest steht aber, dass Sie und Ihr Bruder die halbtote und bewusstlose Frau wie Abfall im Wald abgelegt haben. Fest steht auch, dass einer von Ihnen noch mit dem Ast auf sie eingeschlagen hat.“
Doch wer das war und ob das Opfer zu dem Zeitpunkt schon tot war, kann nicht mehr bewiesen werden“, wandte sich Richter Graßmück direkt an den Angeklagten. Weil der Täter nach den Erkenntnissen des Gerichts aus dem Familienkreis stammt, sei der Angeklagte deshalb auch kein Justizopfer, sondern Tatbeteiligter. Wegen des Freispruchs erhält der Angeklagte für seine Untersuchungshaft nun eine Entschädigung.