@Flusspanther Flusspanther schrieb:Erbunwürdig ist nur, wenn eine entsprechende Klage erhoben wird, die nur erheben kann, wer von der Erbunwürdigkeit profitiert.
nein, es muss keine klage explizit von direkten 'profiteuren' erhoben werden. es reicht, wenn die staasanwaltschaft durch eigene wahrnehmung ein ermittlungsverfahren einleiten und eine straftat beweisen.
es reicht schon, wenn eine verfolgungswürdige tat vorliegt:
Beginn des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde. Diese Kenntnis kann sie aufgrund einer Strafanzeige erhalten, die bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich erstattet werden kann (§ 158 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Polizeibehörden können aber auch „von Amts wegen“ tätig werden und ein Ermittlungsverfahren einleiten, nämlich dann, wenn sie durch eigene Wahrnehmung Kenntnis von einer Straftat erhalten.
Die Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt, aber auch verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 StPO).
sollte also eine erbunwürdigkeit wegen verfehlungen des erbe gegenüber dem erblasser vorliegen, so scheidet der erbe bei der erbschaft aus und bekommt garnix. das wär ja noch schöner!
somit erbt der, der in der erbfolge nach dem 'täter' dran ist alles.