Zunächst einmal: Hallo zusammen, ich habe den Fall von Beginn an verfolgt und möchte mich nun auch hier beteiligen.
@EDGARallanPOE EDGARallanPOE schrieb:Für mich ist die Forensische Psychiatrie Uchtspringe aus dem Rennen.
Ich teile deine Ansicht über die aktuellen Insassen der Forensik Uchtspringe. Aus dem Rennen ist die Klinik für mich indirekt dennoch nicht.
Interessant finde ich in dem Zusammenhang die "Psychiatrieplanung für den Landkreis Stendal 2014 bis 2018", insbesondere Kapitel 2.4, wo es um die Rehabilitation psychisch kranker Straftäter geht.
Nachzulesen als PDF hier:
https://www.landkreis-stendal.de/de/psychiatrieplanung/psychiatrieplanung-fuer-den-landkreis-stendal-2014-bis-2018-20038140.htmlIch zitiere auszugsweise die interessanten Passagen:
In der Psychiatrieplanung 2010-2013 wurde dargestellt, in welche Landkreise/Regionen die im SALUS Landeskrankenhaus für Forensische Psychiatrie Uchtspringe behandelten Patienten entlassen worden sind. Dabei betrug der Anteil der in den Landkreis Stendal entlassenen Patienten 36,4 % im Jahr 2008 (insgesamt 22 entlassene Patienten) und sank im Jahr 2009 (insgesamt 30 entlassene Patienten) auf 26,7 %.
Wurde in den Vergangenheit also ein Großteil der Patienten in den unmittelbaren Umkreis entlassen, so wurde man sich dieser Problematik offenbar bewusst. In der Folge wurde versucht, eine bessere Streuung bei der Verteilung der entlassenen Patienten zu erzielen:
Im Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2012 verblieben von 79 entlassenen Patienten 13 Patienten (16,5 %) im Landkreis Stendal. Im Jahr 2010 wurden fünf von 15 Personen, im Jahr 2011 sechs von 32 Personen und im Jahr 2012 eine von 22 Personen aus dem Maßregelvollzug in den Landkreis Stendal entlassen. Damit sank der Anteil der in den Landkreis Stendal entlassenen Patienten kontinuierlich von 36,4 % (2008; insgesamt 22 entlassene Patienten) auf 4,5 % (2012; insgesamt 22 entlassene Patienten).
Problematisch für die Klinik und damit für den Landkreis Stendal sind Gerichtsbeschlüsse, in denen die sofortige, am gleichen Tag stattfindende Entlassung eines Patienten aus dem Maßregelvollzug angeordnet wird. In dieser Situation ist es nahezu unmöglich, Hilfs- und Betreuungsmöglichkeiten für den Entlassenen zu organisieren.
Hier denke ich an das Urteil vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der die nachträgliche Sicherungsverwahrung für unzulässig erklärte, infolgedessen ehemals Verurteilte mitunter ohne Vorbereitung quasi von heute auf morgen auf freien Fuß gesetzt wurden.