HerculePoirot schrieb:D.h. dieses Verfahren läuft derzeit und nach der Definition von Kindesentziehung kann es sich nur gegen ein Elternteil - faktisch oder biologisch - richten.
Das stimmt so nicht. Täter einer Kindesentziehung (Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 StGB) kann grundsätzlich jedermann sein. Ich hatte das bereits mehrfach erläutert, unter anderem
hier
Beitrag von noctua (Seite 219)und hier
Beitrag von noctua (Seite 252)Das Wesentlichste:
Täter einer Straftat, die man als "Entziehung Minderjähriger" bezeichnet, ist jemand, der
- einen Minderjährigen
- den Eltern (oder anderem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts)
- (eventuell mit Gewalt, Übelsandrohung oder List) entzieht oder vorenthält.