Inga Gehricke - Fünfjährige in Stendal vermisst
12.05.2015 um 16:44@Wolters
Man wird bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens auf den § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) abgestellt haben, weil dieser von allen überhaupt in Frage kommenden Straftatbeständen die geringsten Anforderungen stellt.
Hier noch einmal der Link zum § 235 StGB: http://dejure.org/gesetze/StGB/235.html
Wolters schrieb:Juristisch gesehen stellt der Begriff "Kindesentzug" eine Mitnahme durch einen Elternteil dar.Da ist nicht richtig. Täter einer sog. Kindesentziehung gemäß § 235 StGB muss nicht unbedingt ein Elternteil oder ein anderer Angehöriger des Kindes sein. In der Praxis mag das oft der Fall sein, aber eine Kindesentziehung kann grundsätzlich eine beliebige Person begehen.
Man wird bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens auf den § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) abgestellt haben, weil dieser von allen überhaupt in Frage kommenden Straftatbeständen die geringsten Anforderungen stellt.
Hier noch einmal der Link zum § 235 StGB: http://dejure.org/gesetze/StGB/235.html