@fürdiesenfallEin Rechtsanwalt, der in Strafsachen tätig wird, kann seine Gebühren innerhalb eines gesetzlich bestimmten Rahmens festsetzen (Betragsrahmengebühren). Dies Gebühren gelten
bei der Verteidigung des Angeklagten,
bei der Vertretung der Nebenklage oder eines Zeugen, eines Sachverständigen oder Verletzten
bei einer Privatklage
Spezialisten im Strafrecht arbeiten häufig mit Honorarvereinbarungen. Für diese gelten die hier errechneten Gebühren nicht. Die Kosten des Anwalts werden jedoch nur in der gesetzlichen Höhe erstattet.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Umfang der Verurteilung und betragen in erster Instanz
120,00 € bei Verurteilungen bis 6 Monaten / 180 Tagessätzen
240,00 € bei Verurteilungen bis 1 Jahr oder mehr als 180 Tagessätzen
360,00 € bei Verurteilungen bis zu 2 Jahren
480,00 € bei Verurteilungen bis zu 4 Jahren
600,00 € bei Verurteilungen bis zu 10 Jahren
900,00 € bei Verurteilungen über 10 Jahren
Eine Sache wird verhandelt vor dem Landgericht und es geht um die Vertretung in erster Instanz fallen folgende Kosten an:
Wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet:
Grundgebühr gemäß RVG 4100, 4101 245€
Vorverfahren gemäß RVG 4104, 4105 201,25 €
Vertretung im Hauptverfahren 481,25€
Vertretung in Verhandlungsterminen 6.462,50€
(Setzte ich als Beispiel mal mit 10 mal an)
Zuzüglich Postauslagen etc. 20,00€
Gesamtsumme inkl. MwST. 8.878,90€
Die Gebühren für einen Pflichtverteidiger übernimmt zunächst die Staatskasse. Bei einem Freispruch können diese Kosten aber auf den Privat oder Nebenkläger übergehen.
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/StrafR.htmlHier auch noch ein Beispiel:
http://www.kanzlei-breidenbach.de/glossar/anwaltskosten-in-strafsachen/ (Archiv-Version vom 24.01.2016)Anwaltskosten in Strafsachen
Das Honorar eines Rechtsanwaltes wird auch in Strafsachen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt.
Das Anwaltshonorar in Strafsachen bestimmt sich nach Verfahrensabschnitten. Das RVG sieht einen sogenannten Gebührenrahmen (z.B. von 30 € bis 300 €) vor.
Innerhalb dieses Rahmen kann der Strafverteidiger seine Gebühr für die Tätigkeit je nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit, Zeitaufwand, Tatvorwurf etc. nach seinem Ermessen festlegen.
Die Berechnung einer sogenannten Mittelgebühr
(Höchstgebühr + Niedrigste Gebühr : 2, also z.B.300 + 30 = 330 : 2 = 165)
ist nie ermessensfehlerhaft.
Neben den Anwaltsgebühren fallen die Kosten für Telekommunikation bzw. Porto etc als Pauschale (20 €) oder konkret in entstandener Höhe an.
Wird der Anwalt außerhalb seines Amtsgerichtsbezirk tätig, kann er Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld verlangen.
Zu allen Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer von 19 % hinzu.
Ermittlungsverfahren:
Im Ermittlungsverfahren entstehen eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen etc. erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr.
Grundgebühr 30 € bis 300 €, Mittelgebühr 165 €, Pflichtverteidiger 132 €
Verfahrensgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €
Terminsgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €
Befindet sich der Mandant in Haft erhält der Anwalt auf jede Gebühr 25 % Zuschlag.
Hauptverfahren 1. Instanz
Hier kommt es zunächst darauf an, ob der Rechtsanwalt beim Amtsgericht, Landgericht oder Schwurgericht/ Oberlandesgericht tätig wird.
Es entsteht eine Verfahrensgebühr sowie eine Gebühr für jeden Hauptverhandlungtag.
Amtsgericht
Verfahrensgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €
Terminsgebühr 60 € bis 400 €, Mittelgebühr 230 €, Pflichtverteidiger 184 €
Landgericht
Verfahrensgebühr 40 € bis 270 €, Mittelgebühr 155 €, Pflichtverteidiger 124 €
Terminsgebühr 70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidger 216 €
Schwurgericht/OLG
Verfahrensgebühr 80 € bis 580 €, Mittelgebühr 330 €, Pflichtverteidiger 264 €
Terminsgebühr 110 € bis 780 €, Mittelgebühr 445€, Pflichtverteidiger 356 €
Bei inhaftierten Mandanten erhält der Anwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.
Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr und eine Gebühr für jeden Hauptverhandlungstag.
Verfahrensgebühr 70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 €
Terminsgebühr 70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 €
Bei inhaftierten Mandanten erhält der Rechtsanwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Gebühren für die Tätigkeit im Revisionsverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, für Gnadengesuche etc. die hier nicht dargestellt werden sollen.
Jeder Rechtsanwalt darf aber auch höhere Honorare berechnen, wenn er dies mit dem Mandanten schriftlich vereinbart hat. (Honorarvereinbarung)
Grund für solche Honorarvereinbarungen ist vor allem die Tatsache, daß die Honorierung nach dem RVG in Haftsachen und umfangreichen Ermittlungsverfahren, für den Rechtsanwalt angesichts des Arbeits- und Zeitaufwandes nicht ausreichend ist.
Ob das ganze in diesem Verfahren zum Tragen kommt, kann ich natürlich nicht sagen!
Das ganze ist sehr komplex und es hängt auch vom jeweiligen Einkommen der Beklagten ab. Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger usw.
Das ganze Verfahren wird wohl einige tausend Euro kosten.