Comtesse schrieb:Was ist das für ein Vergleich? Kindesmissbrauch kann man doch nicht mit einer Körperverletzung vergleichen! Mir wird hier Kindesmissbrauch zu sehr bagatellisiert!
Es ging mir um die Gefahr als solche. Das Problem, was ich hier sehe, dass Missbrauch in einen Topf geschmissen wird. Und auf die Frage eines Mörder, was ein viel schwerwiegenderes Verbrechen ist, sind Sie auch nicht eingegangen. Differenzierung ist auch bei Missbrauch notwendig, eine Pauschalisierung wird der Sache in keiner Weise gerecht.
@Cockie Sie vergessen, dass sich seit den EGMR-Urteilen die Frage der Unterbringung in solchen Einrichtungen entscheidend geändert wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat unter menschenrechtslichen Grundsätzen strenge Regeln aufgestellt, unter denen solche Unterbringungen nur möglich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat sich um einen solchen Schritt noch 2004 gedrückt und hatte nur allgemein gesagt, dass der Abstand zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung ausreichend sein muss, ohne diese in Wirklichkeit zu prüfen. Es hatte damals an die Länder appeliert, eine Änderung erfolgte jedoch nicht, vielleicht war damals zu versteckt in diesem Urteil. Diese Arbeit, welche eigentlich Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts war, erfolgte dann durch das EMRK mit den uns bekannten Urteilen.
Diese neuen Regeln, hatte dann vermutlich vorliegend die Pflicht der Lockerung zur Folge. Daher sagt letztendlich die Unterbringung von 19 Jahren nichts aus. Hier wird vergessen, dass u.U. diese Unterbringung schon vorher mit einem Rechtssaat nicht vereinbar war, was dann bewirkt, dass man letztendlich einem Zirkelschluss unterliegt.
Wie gesagt, die Rechtssprechung ist hier eindeutig, je länger die Unterbringung, umso größer muss die Gefahr sein, welche von dem Betroffenen ausgeht.
Und man sollte hier auch bedenken, wenn der Täter rückfällig wird, bewirkt das naturgemäß kaum die Wiederholung der 34 Missbräuche. Hier wird immer über die vergangen Taten gesprochen, für die der Täter seine Strafe abgesessen hat, dass ist jedoch nicht sachgerecht. Im Falle einer Wiederholung wird er höchstwahrscheinlich schon zeitnah nach dem ersten Missbrauch in eine solche Einrichtung kommen, das ist Teil des Urteils. Anschließend wird dann erneut verurteilt und wird dann mit hoher Wahrscheinlichkeit noch viel länger in solcher Einrichtung bleiben.