Heute am 12. Prozesstag waren keine Zeugen geladen. Der Tag war fast ausschließlich dem psychologischen Gutachter gewidmet. Schon vorweg erwähnt ist meine Vermutung vom 20.03.2015 nicht zutreffend. Gemäß Ausführung des Psychologen sei es mit Sicherheit ausgeschlossen, dass wenn Günter die Tat begangen habe, er nichts mehr davon wisse oder andere Erinnerungen daran haben könne. Dafür wäre die Tat zu schwerwiegend.
Der Psychologe hat nochmals die Lebensstationen von Günter sowie über das was man zur Tat weiß erörtert. Er hatte Günter zweimal in der Vollzugsanstalt besucht und hatte dabei ausführliche Gespräche mit ihm geführt.
Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Günter schuldfähig sei. Es gäbe keine Anzeichen von psychologischen Störungen oder alkoholbedingten Beeinträchtigungen, die dies in Zweifel stellen könnten.
Es gäbe zwar psychologische Auffälligkeiten und ganz sicher sei er als alkoholkrank einzustufen, beides jedoch nicht in dem Maße, dass eine Schuldunfähigkeit gerechtfertigt sei.
Die Leichen seien in einem Zustand, welcher auf das Wirken eines psychisch gestörten Täters hinweise, da versucht wurde den Kopf und die Genitalien abzutrennen sowie durch die nach dem Tod zugefügten Stich- und Schnittverletzungen. Derartige psychische Störungen seien bei Günter jedoch nicht zu erkennen. Bekräftigt hat den Psychologen, dass Günter etwa 15 Jahre zwischen 1990 und 2005 nahezu unauffällig seinen Alltag bewältigte. Bei einer Erkrankung mit psychischen Störungen ziehe sich diese zeitlich ohne Unterbrechung durch. Auch für eine sexuell bedingte Störung sei Günter zu alt, das heißt, diese Anzeichen hierfür hätten schon früher in Erscheinung treten müssen. Wenn Günter die Tat begangen hat, dann wohl durch seine bedingten Persönlichkeitsstörungen in Kombination mit seiner Gewaltbereitschaft und dem übermäßigen Alkoholgenuss.
Auf die Frage der Richterin, wie er die Aussage von Günter deute, dass er der toten Sylvie nur einen Messerstich in den Rücken versetzte, wo er doch wissen musste, dass bereits spätestens bei der Obduktion herauskäme, dass das nicht stimmen könne, meinte dieser, dass dies nur eine Art Schutzbehauptung gewesen sein kann.
Der Anwalt von Günter hat einen Beweisantrag gestellt über zum einen, dass alle Bilder die bei der Obduktion gemacht wurden, zur Einsicht vorgelegt werden sollen um auf denen dann eventuelle Strangulationsmerkmale erkennen zu können und zum anderen um Vorladung der Richterin aus dem Prozess von 2012 als Zeugin, da im damaligen Urteil von „Paranoider Psychose“ die Rede war, aber in den gesamten Prozessakten nichts zu finden war, was zu dieser Aussage führte.
Zwischendurch hatten die Richterin und der Psychologe darüber diskutiert, ob es wohl Sinn mache, wenn ein alkoholabhängiger Straftäter bei einer langjährigen Haft diese mit einer Alkoholentzugstherapie beginne.
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