Weihnachts-Doppelmord an Geschwisterpaar in Gütersloh
09.07.2014 um 16:01@obskur
Gegen die Tochter und LG besteht lediglich ein Anfangsverdacht, dass heißt, es müssen
Tatsachen vorliegen, die das Ermittlungsverfahren rechtfertigen, aber es reicht schon eine
geringe Wahrscheinlichkeit aus, dass eine strafbare Handlung vorliegt.
Das reicht nicht, um ein Erbe nicht auszuzahlen.
Erbunwürdigkeit tritt auch nicht automatisch ein, sondern muss von demjenigen beantragt
werden, der davon profitiert, in diesem Fall der Sohn bei gesetzlicher Erbfolge.
Ein Gericht muss die Erbunwürdigkeit dann feststellen.
Das geht nur bei versuchter oder vorsätzlicher Tötung, Testamentsfälschung, Drohung oder
arglistiger Täuschung.
Zur Zeit besteht ja nicht einmal ein hinreichender oder dringender Tatverdacht.
Gegen die Tochter und LG besteht lediglich ein Anfangsverdacht, dass heißt, es müssen
Tatsachen vorliegen, die das Ermittlungsverfahren rechtfertigen, aber es reicht schon eine
geringe Wahrscheinlichkeit aus, dass eine strafbare Handlung vorliegt.
Das reicht nicht, um ein Erbe nicht auszuzahlen.
Erbunwürdigkeit tritt auch nicht automatisch ein, sondern muss von demjenigen beantragt
werden, der davon profitiert, in diesem Fall der Sohn bei gesetzlicher Erbfolge.
Ein Gericht muss die Erbunwürdigkeit dann feststellen.
Das geht nur bei versuchter oder vorsätzlicher Tötung, Testamentsfälschung, Drohung oder
arglistiger Täuschung.
Zur Zeit besteht ja nicht einmal ein hinreichender oder dringender Tatverdacht.