@Oxymoron88 schrieb:
Wäre ich in der Situation, würde ich wegen
• Fehler in der Strafzumessung
für meinen Sohn in Revision gehen. Das wäre das Mindeste, was ich meinem Sohn schuldig wäre!
Wenn nicht noch wegen einiger der anderen möglichen Fehlern. Weniger wird der Verurteilte auch vom Revisionsgericht nicht bekommen.
Du hast da einen Denkfehler im System.
Das Strafmaß für Totschlag geht von 5-15 Jahren, in besonders schweren Fällen, kann eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.
Das bedeutet jede Haftstrafe die 5 Jahre oder mehr beträgt erfüllt die Kriterien der gesetzlich bestimmten Strafzumessung.
Die letztendliche Länge der Haftstrafe unterliegt ausschließlich der unabhängigen Entscheidung des Gerichtes.
Ein Fehler in der Strafzumessung kann nur geltend gemacht werden, wenn das Gericht beispielsweise eine Haftstrafe von 4 Jahren verhängt hätte.
Im Wortlaut des Gesetzes ( §212) steht ausdrücklich, dass Totschlag mit einer Haftstrafe nicht unter 5 Jahren zu bestrafen ist.
Mit einer als zu "niedrig empfundenen" Haftstrafe, die jedoch die Strafzumessungskriterien erfüllt, kann keine Revision angestrengt werden.