@lita77 Hier zählt am Ende jeder einzelne Hieb. So hart das auch klingen mag.
So wie ich die Sache einschätze (Blutspuren und Aussagen der Presse zum "Zustand" des Opfers) kann von einem "einfachen" kampfunfähig machen keine Rede mehr sein.
Relevant ist, ob dem Tod ein Streit voraus ging (verbal oder sogar handfest), ob das Opfer selbst zu einer "Waffe" griff, es Abwehrverletzungen auf Seiten des Opfers und/oder Täters gibt, ob es sich bei der Tatwaffe um eine typische Waffe handelt und ob der Täter diese bewusst mit zum Tatort gebracht hat, das Ausmaß der Gewalteinwirkung auf das Opfer (Stichwort "Übertötung") uvm.
Mal im Hinterkopf behalten:
§ 211 Mord
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html