bennamucki schrieb:Ich sehe das eher so, daß man eine Schlange von Fahrzeugen nicht von ganz hinten überholen darf, weil eben immer damit gerechnet werden muß, daß der Vorausfahrende auch zum Überholden ansetzen kann oder wird.
In dem Video ist der Motorradfahrer eindeutig selbst Schuld.
und was ist mit den Blick in den Rückspiegel seitens des Autofahrers ?.
Ist unnötig oder was ?.
Ich sehe das genau anders herum. Bevor ICH zum überholen ansetze orientiere ich mich nach hinten, schließlich kann ja schon jemand zum überholen angesetzt haben.
(So habe ICH das zumindest in der Fahrschule vor 27 Jahren gelernt)
Ich schere auch nicht aus wenn sich schon ein Fahrzeug neben mir befindet oder ??
Aber natürlich ist der Motorradfahrer wieder selber Schuld.
Beachte Punkt (4) !
§ 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit
wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch
Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung
des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender
Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und
Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach
rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich
anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schalloder
Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen
entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines
langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen,
notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen
Quelle STVO