Kino.to wurde nun gelöscht
09.06.2011 um 20:10@m7
Man könnte annehmen, du wärst beauftragt worden, die immer gleichen Vermutungen hier zur Panikmache anzubringen.
Zudem ist es auch wenig hilfreich, immer wieder den Solmecke zu zitieren, schließlich ist das auch nur eine Sicht der Dinge.
Mal eine andere Meinung:http://spreerecht.de/abmahnung/2011-05/kino-to-und-hulu-com-legal-oder-illegal-was-kann-mir-passieren
Man könnte annehmen, du wärst beauftragt worden, die immer gleichen Vermutungen hier zur Panikmache anzubringen.
Zudem ist es auch wenig hilfreich, immer wieder den Solmecke zu zitieren, schließlich ist das auch nur eine Sicht der Dinge.
Mal eine andere Meinung:
Ist das Angebot von kino.to illegal?
Ja, es ist illegal. Das Anbieten von Videos im Internet ohne Erlaubnis der Rechteinhaber ist rechtswidrig. Die Seite Kino.to bietet zwar die Videos selbst nicht an, sondern verlinkt nur andere Anbieter. Jedoch ist auch das Verlinken von erkennbar rechtswidrigen Angeboten rechtswidrig.
Ist das Betrachten der Filme auf kino.to illegal?
Das ist derzeit ungeklärt.
Das Betrachten von illegalen Angeboten selbst ist nicht rechtswidrig. Sie zu kopieren dagegen schon. Zwar sind die Angebote auf kino.to keine Downloads (ganz klar eine Kopie) sondern Streams, aber auch das Betrachten einen Streams erzeugt eine Kopie. Beim Betrachten eines Streams werden Daten im Computer gepuffert, wodurch im Speicher eine Kopie entsteht.
Doch im Gesetz (§ 44a UrhG) gibt es eine Ausnahme, nach der das Puffern dann erlaubt ist, wenn es einer „rechtmäßigen Nutzung“ dient und selbst keine „wirtschaftliche Bedeutung hat“. Ob das bei Streams der Fall ist, da sind sich die Juristen nicht einig.
Einige sagen, dass das Zwischenspeichern dem Betrachten der Videos dient, was wie anfangs gesagt, selbst legal ist. Andere meinen, dass eine solche Gesetzeslücke vom Gesetzgeber nicht gewollt war und die Vorschrift daher nicht einschlägig ist. Wer sich in diese und noch weitere Ansichten vertiefen möchte, dem werden die weiterführenden Links am Ende des Beitrags empfohlen.
Auf jeden Fall existiert noch keine Gerichtsentscheidung dazu, so dass es bis dahin ein so genannter „rechtlicher Graubereich“ ist.
Welche Folgen drohen, wenn das Betrachten von Filmen auf kino.to doch rechtswidrig wäre.
Nach derzeitigen Erkenntnissen keine.
Angenommen ein Gericht entscheidet, dass die Nutzung von Kino.to rechtswidrig ist. Sind dann Abmahnungen wie beim Filesharing zu erwarten?
Nein. Denn beim Filesharing
1. lässt sich das Filesharingnetzwerk nach IP-Adressen der Teilnehmer scannen;
2. kann aufgrund der gleichzeitigen Uploads des heruntergeladenen Dateien ein Handeln „gewerblichen Ausmaßes“ angenommen werden, bei dem die Internet-Provider unter Vorlage der IP-Adressen zur Herausgabe der Nutzerdaten verpflichtet sind;
3. können die Schadensersatzforderungen wegen der gleichzeitigen Uploads der Dateien für eine große Anzahl von Nutzern ein paar hundert Euro betragen.
Bei den Streams über kino.to sieht es dagegen anders aus:
1. Um an die IP-Adressen zu kommen, müsste kino.to diese erstens speichern und zweites herausgeben. Das ist jedoch unwahrscheinlich, denn wären die Betreiber der Plattform aufzutreiben, würde kino.to nicht mehr existieren. Aber auch mit den IP-Adressen kämen die Rechteinhaber kaum weiter.
2. Denn die Streams werden nicht gleichzeitig für anderen Nutzer hoch geladen, so dass kein Handeln „gewerblichen Ausmaßes“ vorliegt und die Provider nicht zur Auskunft verpflichtet wären.
3. Ferner wären die Schadensersatzforderungen sehr gering. Beim Betrachten eines Streams betrüge der Schadensersatz den Gegenwert einer Kinokarte.
Das bezieht sich natürlich auf die rechtlichen Folgen. Denn die Gefahr von Abofallen und Schadsoftware besteht weiterhin.