Ich möchte eine Detailaussage des Users Rosch von vergangener Nacht kommentieren:
Da wir jedoch patentrechtlich etwas weiter und nicht mehr weit vom Zeitpunkt des Schleierlüftens entfernt sind, ...
(Rosch am 23.09.2014)
Im
NET-Journal März/April 2014 (pdf) wird (auf S. 8) am Rande ein "von der Rosch AG angemeldetes, aber noch nicht veröffentlichtes Patent" erwähnt. Ich vermute, dass sich der User Rosch ebenfalls darauf bezieht. Mit der alten, verfallenen Schrade-Patentanmeldung (
https://register.dpma.de/DPMAregister/pat/register?AKZ=1020090433562) kann diese Patentanmeldung zumindest formal nichts zu tun haben (möglicherweise aber inhaltlich). Die Formulierung des Users Rosch könnte man in dem Sinne interpretieren, dass die Offenlegung dieser Patentanmeldung in näherer Zukunft bevorsteht. Die Offenlegung erfolgt normalerweise 18 Monate nach dem Einreichen der Patentanmeldung. Möglicherweise gibt's also bald eine detaillierte technische Beschreibung zum Auftriebskraftwerk.
An dieser Stelle (auch wenn das letzte Mal noch nicht lange her ist, und völlig unabhängig von Thema Rosch) wieder mal mein Standard-Disclaimer zu Patenten: Es gibt -- was vielen nicht klar ist -- einen fundamentalen Unterschied zwischen einer Patentanmeldung und einem Patent. Patentanmeldungen kann man (nach der Veröffentlichung) üblicherweise daran erkennen, dass die Nummer auf A1, A2, etc. endet, während sie bei erteilten Patenten auf B3, B4, etc. endet. Entscheident dabei ist: Eine Patentanmeldung ist im Endeffekt nur ein Antrag. Sofern die Formvorschriften eingehalten, und die Gebühren bezahlt werden, durchläuft dieser Antrag das Patentverfahren auch dann, wenn die Patentanmeldung inhaltlich nicht die geringste Chance (!) besitzt, jemals als Patent erteilt zu werden. Daran ändert auch die Offenlegung durch das Patentamt (auch wenn die Dokumente für Laien schon sehr nach "Patent" aussehen) überhaupt nichts. Erst die formale Erteilung macht aus einer Patentanmeldung ein Patent, mit der entsprechenden rechtlichen Bedeutung. Eine Patentanmeldung kann jederzeit bei der Sachprüfung abgelehnt werden, und sich als vollkommen wertlos erweisen. Wer den technischen Inhalt nicht selbst angemessen beurteilen kann, sollte sich niemals von einer Patent
anmeldung beeindrucken lassen. Es könnte sich um völligen Unsinn handeln.