@nocheinPoetnocheinPoet schrieb:Und mal so am Rande gefragt, was hast Du eigentlich gegen die Biogasanlage nebenan?
In der Baugenehmigung vom 22.09.2009 steht: „Der Bauantrag wurde im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO geprüft.“
Im VG-Urteil vom 10.05.2012 wurde festgestellt: „ …. Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO genehmigt.“
Der Unterschied besteht darin: „Die Wahl des Genehmigungsverfahrens vermittelt grundsätzlich keinen Nachbarschaftsschutz!“
Ich bin in Golling/Salzburg geboren und wir mussten als sog. Reichsdeutsche Österreich als Flüchtlinge verlassen. Wir wurden für „vogelfrei, d. h. ohne Staatsschutz“ erklärt und haben keine Lebensmittelmarken erhalten.
Es ist mir bis heute nicht gelungen, den Widerspruch bzw. was gilt wirklich Art. 60 oder Art. 59 zu klären!
Ich habe auch noch nicht kapiert, wie jemand mit „nicht prüfen“ und mit „wegschauen“ seinem Amtseid gerecht werden kann.
Das disqualifiziert mich natürlich, in dieser erlauchten Runde über funktionierende AuKW zu diskutieren.
Bei der Gelegenheit würde mich natürlich interessieren, ob sich diese .....Krankheit, nach der staatliche Organe das Recht beugen können, schon flächendeckend im ganzen deutschen Sprachraum verbreitet hat.