Auftriebskraftwerk
10.10.2014 um 16:36lt wiki sind doch Inhaberaktien besser gestellt:
Der Charakter als Inhaberpapier erhöht die Verkehrsfähigkeit von Inhaberaktien, weil sie formlos durch bloße Einigung und Übergabe auf einen neuen Erwerber übertragen werden können (§§ 929 ff. BGB). Dabei gilt auch für Inhaberaktien der erweiterte Gutglaubensschutz für Inhaberpapiere, die auch dann noch gutgläubig erworben werden können, wenn sie dem Eigentümer gestohlen wurden, verloren gegangen oder sonst wie abhandengekommen sind (§ 935 Abs. 2 BGB)
Oder ist das bei denen anders?
Der Charakter als Inhaberpapier erhöht die Verkehrsfähigkeit von Inhaberaktien, weil sie formlos durch bloße Einigung und Übergabe auf einen neuen Erwerber übertragen werden können (§§ 929 ff. BGB). Dabei gilt auch für Inhaberaktien der erweiterte Gutglaubensschutz für Inhaberpapiere, die auch dann noch gutgläubig erworben werden können, wenn sie dem Eigentümer gestohlen wurden, verloren gegangen oder sonst wie abhandengekommen sind (§ 935 Abs. 2 BGB)
Oder ist das bei denen anders?