@LivingElvis Das Gericht ist tatsächlich in Mollaths Interesse davon ausgegangen, daß er nicht ganz richtig im Kopf war. Im aktuellen Urteil ist dazu folgendes ausgeführt:
"Wir wissen nicht sicher, ob der Angeklagte damals aufgrund einer wahnhaften Störung im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte oder nicht.
[...]
Wenn ein Gericht Zweifel hat, greift der Grundsatz in dubio pro reo, der im Fall des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Inhalt und Grad der psychischen Störung.
Jetzt könnte man fragen, welche Annahme vorliegend überhaupt günstig für den Angeklagten ist. Der Angeklagte sieht bei sich selber ja gerade keine wahnhafte Störung, weder damals noch jetzt. Rechtlich ist es allerdings klar: Ohne die Annahme der Schuldunfähigkeit wäre der Angeklagte hinsichtlich der Körperverletzung vom 12.08.2001 schuldig zu sprechen; andernfalls ist er freizusprechen.
Deshalb ist hier nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu verfahren und von einer wahnhaften Störung beim Angeklagten und einer hierdurch bedingten Steuerungsunfähigkeit zum Tatgeschehen am 12.08.2001 zu Gunsten des Angeklagten auszugehen.[...]
Da nicht nur die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte, sondern auch die Möglichkeit der vollen Schuldfähigkeit bei Tatbegehung nicht ausschließbar war, so der Sachverständige, das heißt, letztlich die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit 12.08.2001 schuldunfähig, vermindert schuldfähig oder voll schuldfähig war, nicht geklärt werden konnte, wie Prof. Nedopil nachvollziehbar ausgeführt hat, kam die Anordnung einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB von vornherein nicht in Betracht"
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf