Der Fall Gustl Mollath
10.08.2014 um 23:27Weiß nicht, ob das schon bekannt ist, aber das Protokoll vom 28. Juli 2014 ist jetzt online, da hat sich Mollath das zweite Mal gegen seine Verteidiger gestellt:
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-28.pdf
@Zeitzeuge-WL
Er hatte Ersatzwäsche und ist trotz Duschen und normaler Ernährung nicht erkrankt.
Zu der Waschweigerung (Achtung: Aufnahme in der Klinik am 14. Februar 2002):
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf
Ab Seite 15
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-28.pdf
@Zeitzeuge-WL
Er hatte Ersatzwäsche und ist trotz Duschen und normaler Ernährung nicht erkrankt.
Zu der Waschweigerung (Achtung: Aufnahme in der Klinik am 14. Februar 2002):
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf
Ab Seite 15
Er lebe seit Jahren von Bio-Lebensmitteln. Er verweigere die Nahrungsaufnahme, wenn er diese Lebensmittel nicht bekomme, da er multiple Allergien gegen konventionelle Lebensmittel habe.[Anmerkung: Die Datumsangaben ab dem 9.3.2005 machen nur dann Sinn, wenn nicht der Februar sondern der März gemeint ist, das muss ein Fehler sein]
Er nehme keine Medikamente, habe keine körperlichen Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte hinter sich.
Ein. weiteres Gespräch verweigere er, ebenso internistische und neurologische Untersuchung.
Psychischer Befund: Wach, orientiert, ungepflegt;
auffällig ist das negativistische Weltbild, in dem der Angeklagte der Benachteiligte ist. Es mutet an, dass es sich um paranoides Umdenken handelt, insbesondere die .,Schwarzgeldkreis"-Verschwörung gegen ihn.
Es dominieren Größenphantasien.
Auf Stimmen hören befragt hätte der Angeklagte geantwortet:
Erhöre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen.
Im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat. Die Ich-Grenzen wirken verschwommen, die Ausführungen sind ausufernd, scheinlogisch in Abwechslung mit vernünftigen Gedanken.
Der Affekt ist heiter. Gedächtnis und Merkfähigkeit im Untersuchungsgang regelrecht. Die Stimmung wirkt grenzwertig gehoben. Suizidalität ist nicht zu eruieren.
...
Der zuständige Stationsarzt dokumentiert unter dem Datum des 21.02.2005:
Zusammenfassend deutliche paranoide wahnhafte Denkinhalte mit einer deutlichen Systematik.
Auf der Station verhalte sich der Angeklagte relativ situationsadäquat, verbal zeige er sich hin und wieder aggressiv, dann aber gehobene Stimmungslage. Sehr demonstrativ verweigere er, sich zu waschen. Er meine, er würde sich nur mit Kernseife waschen, alles andere habe Zusatzstoffe.
Auch die Nahrungsaufnahme werde bisher abgelehnt. Allerdings trinke der Angeklagte in ausreichendem Maße Wasser. Er laufe barfuss auf der Station umher, weigere sich, Schuhe anzuziehen. Deutlich bizarre Verhaltensmuster mit demonstrativer Komponente.
...
Bislang hätte sich der Angeklagte nicht gewaschen, da ihm keine unparfümierte Seife zur Verfügung gestellt wurde. Auch die Nahrungsaufnahme hätte er mit der Begründung, er ernähre sich nur von Bio-Produkten, verweigert. Der Angeklagte trinke aber ausreichend Flüssigkeit in Form von Wasser.
Unter dem 09.03.2005 ist vermerkt:
Unverändertes klinisches Bild. Abweisend, aufbrausend, sofern er auf Körperhygiene oder Gesprächskontakte angesprochen werde. Neben der unterschwelligen Aggressivität deutliche Überheblichkeit in Fonn von Verweisen auf die Kenntnisse seiner Rechte. Beginne vorwiegend in schriftlicher Fonn, die ,.Zustände" auf der Station mit kritischen Kommentaren zu belegen.
...
Unter dem 17.02. ist vermerkt, dass dem Angeklagten durch einen Mitarbeiter Schmierseife mitgebracht worden war. Der Angeklagte hätte daraufhin begonnen, zunächst das Kleingedruckte auf dem Äußeren der Tube zu lesen.
Auf Nachfrage des Mitarbeiters kurze Zeit später, ob der Angeklagte jetzt baden würde, härte dieser den Mitarbeiter nur angelächelt und erklärt, er hätte sich die Telefonnummer, die auf der Verpackung stand, aufgeschrieben. und würde dort anrufen, sobald er wieder draußen sei. Der Angeklagte würde stinken.
Am 18.02.05 wurde durch die Mitarbeiter des Pflegedienstes wieder ein ausführliches Gespräch über die nötige Eigenhygiene geführt. Ihm wurden alle Hygieneartikel, die auf Station geführt werden, gezeigt. Der Angeklagte forderte weiter sehr haftend und fixiert Kernseife und hätte sich nicht darauf eingelassen, einen anderen Hygieneartikel zur K6rperreinigung zu nutzen.
Auch konfrontiert damit, dass sich die Mitpatienten über ihn beschweren würden, da er unangenehm "rieche", hätte der Angeklagte erklärt, ihm sei das egal. Nur er könne sagen, wann er das Baden brauche und kein anderer. Man solle ihm seine Ruhe lassen und er lasse sich nicht vergiften.
Unter dem Datum des 19.02. ist vermerkt, dass der Angeklagte noch keinen Zugang zum Pflegepersonal hätte. Er laufe häufig den Gang auf und ab. Nach Ansprache gebe er nur kurze Antwort und gehe weiter. Die Mitpatienten würden sich über ihn beschweren und mit ihm jeden Kontakt meiden, weil er nach deren Angaben "bestialisch stinke".
Am 21.02. hätte der Angeklagte eingewilligt, sich ein Duschbad zu gönnen. Er hätte auch seine alte Kleidung gewechselt und gewaschen, hätte nachts darauf hingewiesen werden müssen, dass es unerwünscht sei, wenn er nur mit einer Unterhose bekleidet über die Station laufe. Für diesen Hinweis hätte der Angeklagte kein Verständnis gezeigt.
Im Rahmen der Visite am 23.02. hätte der Angeklagte in läppischer Weise erklärt. dass das Meiste, was ihn beschäftige, seine Freiheit sei.
Am 23.02. hätte der Angeklagte lautstark zu Schreien begonnen, nachdem zwei Mitpatienten seines Zimmers wegen des von ihm ausgehenden unangenehmen Geruchs darauf bestanden hatten, das Zimmer zu lüften. Der Angeklagte hätte den Mitarbeitern vorgeworfen, Menschenrechte zu verletzen. Keiner würde sich um seine Bedürfnisse kümmern. Die Mitarbeiter würden ihren Pflichten nicht nachgehen. Ihm würden Klamotten und Schlafanzug etc. fehlen. Das was er zum Anziehen bekommen hätte, entspreche seinen Qualitätsvorstellungen nicht.
Am 26.02.2005 sei der Angeklagte beobachtet worden, wie er in seinem Zimmer Weißbrot und Käse sowie Tee zu sich genommen hätte.
Unter dem Datum des 28.02.2005 ist vermerkt, dass der Angeklagte nach eigener Angabe seine Körperhygiene selbst durchführe (mit Kernseife). Er zeige nun ein äußerlich ordentliches Erscheinungsbild, trinke vie1 Tee und Mineralwasser, hätte regen Kontakt zu einem Mitpatienten und mache mit diesem Gesellschaftsspiele im Aufenthaltsraum.