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Der Fall Gustl Mollath

3.212 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Betrug, Bayern, Psychiatrie ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 14:55
@EC145

Hmm, er hätte ja in all den Jahren mal mit einem Gutachter reden können? So sieht es ja fast aus als wollte er seine Unterbringung mutwillig verlängern. Er hat ja jegliche Mitarbeit verweigert, was sollten sie denn machen?


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 14:57
@Frau.N.Zimmer
mit einem gutachter sprechen der vom gericht bestellt worden ist ?????
denke die meisten gerichtsgutachter sind eh lieblinge der gerichte und schreiben gutachten die sich sehr ungünstig auf den angeklagten auswirken.


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 14:58
@Frau.N.Zimmer

naja, solche mandanten hat man immer mal wieder ;)

@EC145

links? meinst du jetzt kommentierungen zu diesen §§ ? das ist insbesondere zum § 20 kaum möglich, da die kommentarliteratur hier mehr als üppig ist ...


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:00
@DoctorWho
ja es sind kommentierungen


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:01
@EC145
Zitat von EC145EC145 schrieb:mit einem gutachter sprechen der vom gericht bestellt worden ist ?????
denke die meisten gerichtsgutachter sind eh lieblinge der gerichte und schreiben gutachten die sich sehr ungünstig auf den angeklagten auswirken.
Und was hat ein Gericht davon wenn möglichst viele "Normale" in der Psychiatrie untergebracht sind? Wenn Du mir das erklären könntest würd ich nochmal nachdenken. ;)


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:03
@EC145

wie gesagt, die sind mehr als üppig und ganze kommentare kann ich hier kaum reinstellen ;)

aber mal was in aller kürze zu § 63 aus Lackner/Kühl/Karl Lackner StGB § 63 Rn. 1 - 12:


a) [Begehung einer rechtswidrigen Tat...]

Begehung einer rechtswidrigen Tat (18 zu § 11; 1 zu § 29) setzt jedenfalls die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes und die Rechtswidrigkeit (dazu NStZ 96, 433) voraus. Die Anforderungen an den inneren Tatbestand sind umstritten. Nach der Rspr ist „natürlicher Vorsatz“ erforderlich (BGHSt 3, 287; 31 zu § 15; Pollähne NK 62); doch sollen Irrtümer, die allein auf dem die Schuldunfähigkeit ausschließenden Zustand beruhen, nicht zugunsten des Täters berücksichtigt werden dürfen (BGHSt 3, 287; 10, 355; NStZ 03, 11 und 420, 421; s auch BGHSt 18, 235; zu Recht aM Kindhäuser LPK 1; Streng Sanktionen 400; beim Fehlen tatbestandstypischer Absichten auch Frisch LdRerg 8/1735, S 3). Nach allgemeinen Regeln entschuldigtes Handeln steht der Anordnung nicht zwingend entgegen, wenn der anomale Zustand zur Entschuldigung beigetragen hat, zB die Furcht iS des § 33 die Folge eines seelischen Zustandes iS der §§ 20, 21 ist (NStZ 91, 528; NStZ-RR 04, 10) und deshalb eine Unterbringung angezeigt ist (Hirsch LK11 186 vor § 32; aM Schünemann und Cortes Rosa, Coimbra-Sym, S 149, 180 und 183, 191; M-Zipf AT 1 32/4; Roxin AT I 19/61), wohl aber Rücktritt vom Versuch nach § 24 (BGHSt 31, 132 mit Anm Blau JR 84, 27; Schlegl NJW 68, 25; aM Geilen JuS 72, 73, 78) und Nichtverfolgbarkeit der Tat wegen Fehlens des Strafantrags (BGH aaO). – Zur rechtswidrigen Tat beim Vollrausch (§ 323 a) – Sichberauschen oder Rauschtat – vgl NStZ 04, 96 mit Anm Neumann NStZ 04, 198; dazu auch Fischer 12.



b) [Schuldunfähigkeit (§ 20) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21)...]

Randnummer 3 Schuldunfähigkeit (§ 20) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21) des Täters mussten nach der bisherigen Rspr zurzeit der Tat (dh beim Delikt des Vollrauschs zurzeit des Sich-Versetzens in den Rausch, NStZ 96, 41; NStZ-RR 97, 102; zum Verzicht auf dieses Erfordernis bei drohender Sicherungsverwahrung NStZ 04, 96 mit zust Anm Neumann NStZ 04, 198; s auch 16 zu § 20; 2 zu § 323 a) vorliegen; demgegenüber stellt der 4. StS (nach einem Anfrageschluss v 5. 8. 2003) jetzt auch auf die Rauschtat ab, so dass § 63 ausscheidet, wenn diese nicht im sicheren Bereich des § 21 begangen wurde (NJW 04, 960). Sie müssen überdies gewiss sein; die Feststellung nur der biologischen Zustände des § 20 (StV 83, 106; NStZ-RR 99, 137) und die bloße Möglichkeit einer erheblichen Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit genügen nicht (BGHSt 14, 68, 71; 34, 22, 26; NJW 98, 3428; NStZ 99, 611 und 02, 427, 428; NStZ-RR 03, 168 und 04, 70, 71; krit Geilen JuS 72, 73, 75; Montenbruck, In dubio pro reo aus normtheoretischer, straf- und strafverfahrensrechtlicher Sicht, 1985, S 132), denn gegenüber einem Vollverantwortlichen Menschen ist die Anordnung unzulässig (Frisch LdRerg 8/1735, S 5). Ist aber nur zweifelhaft, ob § 20 oder § 21 vorliegt, so schließt das die Unterbringung nicht aus (BGHSt 18, 167). – Grundsätzlich muss der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Mangel auf einem länger dauernden psychischen Defekt beruhen (BGHSt 42, 345 mit Bespr Faller NJW 97, 3073, Kröber NStZ 98, 80 und Dannhorn NStZ 98, 81; NStZ 02, 142; 06, 154 und 09, 86; NStZ-RR 08, 140 und 09, 45), der zwar nicht notwendig „krankhaft“ (3 zu § 20) sein, aber seinem Gewicht nach doch einer den Voraussetzungen der § 20, 21 genügenden krankhaften seelischen Störung entsprechen, dh in diesem untechnischen Sinne Krankheitswert haben muss (BGHSt 34, 22, 28; NStZ 98, 86 und 04, 197; NStZ-RR 00, 298; aM Schreiber/Rosenau, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl 2009, S 111). Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss, die nur auf Charaktermängel (expl NStZ-RR 99, 265; krit Müller-Dietz NStZ 83, 145, 150) oder auf psychopathische oder sonst in der Persönlichkeit wurzelnde Grundhaltungen ohne Krankheitswert iwS (StV 90, 260; NStZ-RR 98, 271) zurückzuführen ist, scheidet daher aus (NStZ 86, 331 und 98, 406; NStZ-RR 06, 38; Frisch LdRerg 8/1735, S 4). Danach ist, wenn letztlich erst Alkoholgenuss die Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert hat, die Unterbringung nach § 63 grundsätzlich nur zulässig, wenn der Täter an einer längerdauernden krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (stRspr; zusf BGHSt 44, 369; zuletzt NStZ 00, 469 und 470; StV 01, 677). Die Sucht muss auf einem psychischen Krankheitszustand oder Defekt beruhen, der auf dieser Grundlage erwachsen ist (BGHSt 7, 35; NStZ 90, 538; s auch NStZ-RR 97, 102) oder nur fortbesteht (BGHSt 44, 338). In Ausnahmefällen kann es auch genügen, wenn infolge einer psychischen Störung bereits geringer Alkoholgenuss oder andere alltägliche Ereignisse die akute Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und ausgelöst haben (BGHSt 44, 369; NStZ-RR 00, 299 und 05, 370; zusf Rissing-van Saan, in: Schneider/Frister [Hrsg], Alkohol und Schuldfähigkeit, 2002, S 103, 117). Dasselbe gilt auch für andere Süchte, etwa eine auf krankhafte körperliche Beschaffenheit zurückgehende Rauschmittelsucht (BGHSt 10, 353; NStZ 02, 197; Schäfer StrZ 1010), Medikamentenabhängigkeit (NStZ 94, 30 mit Anm Müller-Dietz NStZ 94, 336) und Polytoxikomanie (NStZ-RR 04, 331). Auch Spielsucht, die sich bereits in schwersten Persönlichkeitsveränderungen manifestiert, soll genügen (BGHSt 58, 192, 197; hierzu Meyer ZRP 13, 140). – Dass der Täter in Fällen des § 21 zugleich nach § 3 I JGG schuldunfähig ist, steht der Unterbringung nicht entgegen (BGHSt 26, 67 mit Anm Brunner JR 76, 116; str).


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:03
dd) [...eingehende Gesamtwürdigung des Täters und der Tat...]

Randnummer 8 Die Prognose erfordert eine eingehende Gesamtwürdigung des Täters und der Tat (BGHSt 27, 246; 37, 373 mit Anm Walter NStZ 92, 100; StV 93, 468; Pollähne NK 81–104). Für die Beurteilung kommt es auf die Zeit der Hauptverhandlung (NStZ-RR 02, 271; 05, 370 und 06, 136), nicht der Entlassung aus einer sich anschließenden Strafhaft an. Das gilt für alle Maßregeln (näher 16 zu § 66); namentlich die Frage, ob die Möglichkeit schonenderer Maßnahmen die Anordnung der Maßregeln ausschließt, ist ebenso wie bei der Sicherungsverwahrung zu beantworten (beachte Müller-Dietz NStZ 83, 145, 149; Sinn SK 18; Sch/Sch-Stree/Kinzig 19; str). Maßnahmen, die in ihren Voraussetzungen zweifelhaft sind und über die von einem anderen Gericht zu entscheiden wäre, machen die Maßregel nicht entbehrlich (BGHSt 15, 279). Auch die Verwahrung auf Grund landesrechtlicher Unterbringungsgesetze (BGHSt 24, 98; krit Koffka JR 71, 424, 426; Müller, Anordnung und Aussetzung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, 1981, S 127; Schöch LK 158–169; str) oder auf Grund des Zivilrechts (NStZ 98, 405) hindert die Anordnung idR nicht, es sei denn, dass dort die Gefährlichkeit durch außerstrafrechtliche Maßnahmen sicher ausgeschlossen ist (NStZ-RR 98, 359) oder dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegensteht (NStZ 98, 405). Möglichkeiten der Überwachung oder Behandlung auf freiwilliger Basis, zB Bestellung eines Vormunds oder Betreuers (beachte jedoch NStZ-RR 00, 138), Überwachung in der Familie (NJW 51, 724), freiwillige Heimunterbringung, psychotherapeutische Behandlung (NJW 53, 913; Stuttgart JZ 51, 53) und freiwillige Kastration (bei Dallinger MDR 68, 200), aber auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (LG Meiningen NZV 07, 97) schließen wegen der Ungewissheit ihrer Durchführung und des daher mit ihnen verbundenen Risikos meistens nicht schon die Voraussetzungen der Anordnung aus (Fischer 23 a), rechtfertigen uU aber die sofortige Aussetzung zur Bewährung nach § 67 b I (dort 2–4; s auch NStZ 09, 260). Hat der Täter trotz Defekts lange keine Straftat begangen, kann dies ein Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger gefährlicher Taten sein (NZSt-RR 09, 47), weswegen die Urteilsgründe Angaben zu den Zeiträumen, in denen der Täter unauffällig geblieben ist, enthalten müssen (NStZ-RR 12, 337, 338; 12, 336, 367).


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:04
@Frau.N.Zimmer
ich beziehe mich nur auf den fall mollath.
ein gericht hat nix davon wenn " Normale " in die psychiatrie gesteckt werden.


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:05
@DoctorWho
kann ich diese erläuterungen kopieren??? oder wo sind die lesbar??


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:05
@EC145

die quelle steht doch da: Lackner/Kühl/Karl Lackner StGB § 63


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:06
@DoctorWho
ok habs übersehen sorry


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:07
@EC145

Und was hatten sie jetzt ausgerechnet gegen Mollath? :D Was ist denn schon passiert nach dem " großen Bankenskandal" den er "aufgedeckt" hat?

Ich will nicht wissen in welchen Banken das noch so lief oder läuft. Wen interessiert das schon?


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:07
@EC145

kein ding: ist der kommentar von Lackner und Kühl zum StGB. der kürzeste der standardkommentare zum stgb. nachlesen kannst du entweder in der bibliothek oder an einer uni oder per abo bei juristischen verlagen ;)


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:08
@DoctorWho
da wird man noch zum hobby juristen wenn das so weitergeht. :)


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:15
@EC145

naja, ich könnte mir andere hobbies vorstellen ;)


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28.07.2014 um 15:18
@DoctorWho
du meist ein solches



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28.07.2014 um 15:20
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:oder per abo bei juristischen verlagen
Juris an der Uni?


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:22
@EC145

lach ... z.b.

@kleinundgrün

an der uni würde ich eher die papierform bevorzugen ;)


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Der Fall Gustl Mollath

28.07.2014 um 15:26
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:an der uni würde ich eher die papierform bevorzugen
Die kann man aber so schlecht hier rein kopieren ...


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28.07.2014 um 15:44
@kleinundgrün

zumindest nicht so leicht ;)


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