@EC145 wie gesagt, die sind mehr als üppig und ganze kommentare kann ich hier kaum reinstellen
;)aber mal was in aller kürze zu § 63 aus Lackner/Kühl/Karl Lackner StGB § 63 Rn. 1 - 12:
a) [Begehung einer rechtswidrigen Tat...]
Begehung einer rechtswidrigen Tat (18 zu § 11; 1 zu § 29) setzt jedenfalls die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes und die Rechtswidrigkeit (dazu NStZ 96, 433) voraus. Die Anforderungen an den inneren Tatbestand sind umstritten. Nach der Rspr ist „natürlicher Vorsatz“ erforderlich (BGHSt 3, 287; 31 zu § 15; Pollähne NK 62); doch sollen Irrtümer, die allein auf dem die Schuldunfähigkeit ausschließenden Zustand beruhen, nicht zugunsten des Täters berücksichtigt werden dürfen (BGHSt 3, 287; 10, 355; NStZ 03, 11 und 420, 421; s auch BGHSt 18, 235; zu Recht aM Kindhäuser LPK 1; Streng Sanktionen 400; beim Fehlen tatbestandstypischer Absichten auch Frisch LdRerg 8/1735, S 3). Nach allgemeinen Regeln entschuldigtes Handeln steht der Anordnung nicht zwingend entgegen, wenn der anomale Zustand zur Entschuldigung beigetragen hat, zB die Furcht iS des § 33 die Folge eines seelischen Zustandes iS der §§ 20, 21 ist (NStZ 91, 528; NStZ-RR 04, 10) und deshalb eine Unterbringung angezeigt ist (Hirsch LK11 186 vor § 32; aM Schünemann und Cortes Rosa, Coimbra-Sym, S 149, 180 und 183, 191; M-Zipf AT 1 32/4; Roxin AT I 19/61), wohl aber Rücktritt vom Versuch nach § 24 (BGHSt 31, 132 mit Anm Blau JR 84, 27; Schlegl NJW 68, 25; aM Geilen JuS 72, 73, 78) und Nichtverfolgbarkeit der Tat wegen Fehlens des Strafantrags (BGH aaO). – Zur rechtswidrigen Tat beim Vollrausch (§ 323 a) – Sichberauschen oder Rauschtat – vgl NStZ 04, 96 mit Anm Neumann NStZ 04, 198; dazu auch Fischer 12.
b) [Schuldunfähigkeit (§ 20) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21)...]
Randnummer 3 Schuldunfähigkeit (§ 20) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21) des Täters mussten nach der bisherigen Rspr zurzeit der Tat (dh beim Delikt des Vollrauschs zurzeit des Sich-Versetzens in den Rausch, NStZ 96, 41; NStZ-RR 97, 102; zum Verzicht auf dieses Erfordernis bei drohender Sicherungsverwahrung NStZ 04, 96 mit zust Anm Neumann NStZ 04, 198; s auch 16 zu § 20; 2 zu § 323 a) vorliegen; demgegenüber stellt der 4. StS (nach einem Anfrageschluss v 5. 8. 2003) jetzt auch auf die Rauschtat ab, so dass § 63 ausscheidet, wenn diese nicht im sicheren Bereich des § 21 begangen wurde (NJW 04, 960). Sie müssen überdies gewiss sein; die Feststellung nur der biologischen Zustände des § 20 (StV 83, 106; NStZ-RR 99, 137) und die bloße Möglichkeit einer erheblichen Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit genügen nicht (BGHSt 14, 68, 71; 34, 22, 26; NJW 98, 3428; NStZ 99, 611 und 02, 427, 428; NStZ-RR 03, 168 und 04, 70, 71; krit Geilen JuS 72, 73, 75; Montenbruck, In dubio pro reo aus normtheoretischer, straf- und strafverfahrensrechtlicher Sicht, 1985, S 132), denn gegenüber einem Vollverantwortlichen Menschen ist die Anordnung unzulässig (Frisch LdRerg 8/1735, S 5). Ist aber nur zweifelhaft, ob § 20 oder § 21 vorliegt, so schließt das die Unterbringung nicht aus (BGHSt 18, 167). – Grundsätzlich muss der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Mangel auf einem länger dauernden psychischen Defekt beruhen (BGHSt 42, 345 mit Bespr Faller NJW 97, 3073, Kröber NStZ 98, 80 und Dannhorn NStZ 98, 81; NStZ 02, 142; 06, 154 und 09, 86; NStZ-RR 08, 140 und 09, 45), der zwar nicht notwendig „krankhaft“ (3 zu § 20) sein, aber seinem Gewicht nach doch einer den Voraussetzungen der § 20, 21 genügenden krankhaften seelischen Störung entsprechen, dh in diesem untechnischen Sinne Krankheitswert haben muss (BGHSt 34, 22, 28; NStZ 98, 86 und 04, 197; NStZ-RR 00, 298; aM Schreiber/Rosenau, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl 2009, S 111). Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss, die nur auf Charaktermängel (expl NStZ-RR 99, 265; krit Müller-Dietz NStZ 83, 145, 150) oder auf psychopathische oder sonst in der Persönlichkeit wurzelnde Grundhaltungen ohne Krankheitswert iwS (StV 90, 260; NStZ-RR 98, 271) zurückzuführen ist, scheidet daher aus (NStZ 86, 331 und 98, 406; NStZ-RR 06, 38; Frisch LdRerg 8/1735, S 4). Danach ist, wenn letztlich erst Alkoholgenuss die Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert hat, die Unterbringung nach § 63 grundsätzlich nur zulässig, wenn der Täter an einer längerdauernden krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (stRspr; zusf BGHSt 44, 369; zuletzt NStZ 00, 469 und 470; StV 01, 677). Die Sucht muss auf einem psychischen Krankheitszustand oder Defekt beruhen, der auf dieser Grundlage erwachsen ist (BGHSt 7, 35; NStZ 90, 538; s auch NStZ-RR 97, 102) oder nur fortbesteht (BGHSt 44, 338). In Ausnahmefällen kann es auch genügen, wenn infolge einer psychischen Störung bereits geringer Alkoholgenuss oder andere alltägliche Ereignisse die akute Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und ausgelöst haben (BGHSt 44, 369; NStZ-RR 00, 299 und 05, 370; zusf Rissing-van Saan, in: Schneider/Frister [Hrsg], Alkohol und Schuldfähigkeit, 2002, S 103, 117). Dasselbe gilt auch für andere Süchte, etwa eine auf krankhafte körperliche Beschaffenheit zurückgehende Rauschmittelsucht (BGHSt 10, 353; NStZ 02, 197; Schäfer StrZ 1010), Medikamentenabhängigkeit (NStZ 94, 30 mit Anm Müller-Dietz NStZ 94, 336) und Polytoxikomanie (NStZ-RR 04, 331). Auch Spielsucht, die sich bereits in schwersten Persönlichkeitsveränderungen manifestiert, soll genügen (BGHSt 58, 192, 197; hierzu Meyer ZRP 13, 140). – Dass der Täter in Fällen des § 21 zugleich nach § 3 I JGG schuldunfähig ist, steht der Unterbringung nicht entgegen (BGHSt 26, 67 mit Anm Brunner JR 76, 116; str).