Ankauf / Verkauf eines vertragsgebundenen Handys
Ankauf / Verkauf eines vertragsgebundenen Handys
01.10.2014 um 11:23Ankauf / Verkauf eines vertragsgebundenen Handys
01.10.2014 um 12:43@NordicStorm
@Fennek
@schelm1
@41026061_
@StUffz
1. Rechtlich gesehen hast du Besitz erlangt durch die Übergabe nach §929 BGB.
2. Eigentum auch, da Kaufvertrag nach §433 BGB.
3. Ohne rechtlichen Grund?
Öh... naja ich würds so auslegen, dass der Vater auch kein Eigentum an dem Handy hat, wenn der Vertrag samt Handy und Simkarte über die Firma läuft. Da wäre wichtig zu wissen, ob der Vater es dem Verkäufer wirklich geschenkt oder nur zum Gebrauch überlassen hat. Müsste man mit dem Vater sprechen.
1. Möglichkeit: Vater ist Eigentümer
Hat der Vater es wirklich verschenkt, so ist der Verkäufer auch rechtmäßiger Eigentümer gewesen und du hast es gültig gekauft. Dann besteht m.E. nach auch kein Herausgabeanspruch gegen dich durch einen der Beiden.
2. Möglichkeit: Vater ist/war Eigentümer
Hat der Vater es dem Verkäufer nur zum Gebrauch überlassen (geliehen nach §598 BGB), so ist der Vater noch rechtmäßiger Eigentümer und der Verkäufer war bloß Besitzer. Du dachtest aber, das Handy wurde geschenkt und warst somit in gutem Glauben (§932 I BGB). Somit bist du rechtmäßiger Eigentümer geworden.
Jetzt hat aber der Vater gegen den Verkäufer einen Schadensersatzanspruch gem. §818 II BGB gegen den Verkäufer, weil das Handy in dem Fall tatsächlich doch nicht verschenkt wurde (was du ja nicht wusstest). Der Verkäufer muss dem Vater eine Summe auszahlen oder das gleiche Modell im ähnlichen Zustand kaufen, weil er das Gerät von dir nicht herausverlangen kann.
3. Möglichkeit: Firma ist Eigentümer
Nach §858 BGB hat der Verkäufer das Handy mit verbotener Eigenmacht verkauft (widerrechtlich gehandelt). Der Vater kann also einen Anspruch wegen Besitzentziehung gem. §861 I BGB gegen den Sohn haben. Auch dann bist du fein raus und musst nichts zahlen. :)
Alle Angaben ohne Gewähr!
@Fennek
@schelm1
@41026061_
@StUffz
1. Rechtlich gesehen hast du Besitz erlangt durch die Übergabe nach §929 BGB.
2. Eigentum auch, da Kaufvertrag nach §433 BGB.
3. Ohne rechtlichen Grund?
Öh... naja ich würds so auslegen, dass der Vater auch kein Eigentum an dem Handy hat, wenn der Vertrag samt Handy und Simkarte über die Firma läuft. Da wäre wichtig zu wissen, ob der Vater es dem Verkäufer wirklich geschenkt oder nur zum Gebrauch überlassen hat. Müsste man mit dem Vater sprechen.
1. Möglichkeit: Vater ist Eigentümer
Hat der Vater es wirklich verschenkt, so ist der Verkäufer auch rechtmäßiger Eigentümer gewesen und du hast es gültig gekauft. Dann besteht m.E. nach auch kein Herausgabeanspruch gegen dich durch einen der Beiden.
2. Möglichkeit: Vater ist/war Eigentümer
Hat der Vater es dem Verkäufer nur zum Gebrauch überlassen (geliehen nach §598 BGB), so ist der Vater noch rechtmäßiger Eigentümer und der Verkäufer war bloß Besitzer. Du dachtest aber, das Handy wurde geschenkt und warst somit in gutem Glauben (§932 I BGB). Somit bist du rechtmäßiger Eigentümer geworden.
Jetzt hat aber der Vater gegen den Verkäufer einen Schadensersatzanspruch gem. §818 II BGB gegen den Verkäufer, weil das Handy in dem Fall tatsächlich doch nicht verschenkt wurde (was du ja nicht wusstest). Der Verkäufer muss dem Vater eine Summe auszahlen oder das gleiche Modell im ähnlichen Zustand kaufen, weil er das Gerät von dir nicht herausverlangen kann.
3. Möglichkeit: Firma ist Eigentümer
Nach §858 BGB hat der Verkäufer das Handy mit verbotener Eigenmacht verkauft (widerrechtlich gehandelt). Der Vater kann also einen Anspruch wegen Besitzentziehung gem. §861 I BGB gegen den Sohn haben. Auch dann bist du fein raus und musst nichts zahlen. :)
Alle Angaben ohne Gewähr!
Ankauf / Verkauf eines vertragsgebundenen Handys
01.10.2014 um 13:02Ankauf / Verkauf eines vertragsgebundenen Handys
01.10.2014 um 15:56@NordicStorm
die wichtigste Frage wäre momentan doch, ob Du beweisen kannst, dass Du das Handy gekauft und zb nicht nur augeliehen hast. Hast Du einen Kaufvertrag? Einen unabhängigen, unbefangenen Zeugen? Der Verkäufer der Ware gilt dabei nicht als Zeuge.
die wichtigste Frage wäre momentan doch, ob Du beweisen kannst, dass Du das Handy gekauft und zb nicht nur augeliehen hast. Hast Du einen Kaufvertrag? Einen unabhängigen, unbefangenen Zeugen? Der Verkäufer der Ware gilt dabei nicht als Zeuge.
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01.10.2014 um 18:28@off-peak
Habe keinen Vertrag und keinen Zeugen.
ABER sollte ehr nun angeben, das ich es geliehen habe oder geklaut habe, macht er sich Strafbar wegen Falschaussage und wenn ich das merke, erstatte ich Gegenklage.
Dazu kommt, das die Firma im Falle des Leihens so eine Anzeige dann nicht machen könnte, da ich es ja, wäre es geliehen, jeder Zeit zurückgeben könnte.
Habe keinen Vertrag und keinen Zeugen.
ABER sollte ehr nun angeben, das ich es geliehen habe oder geklaut habe, macht er sich Strafbar wegen Falschaussage und wenn ich das merke, erstatte ich Gegenklage.
Dazu kommt, das die Firma im Falle des Leihens so eine Anzeige dann nicht machen könnte, da ich es ja, wäre es geliehen, jeder Zeit zurückgeben könnte.
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01.10.2014 um 21:24Man man, ohne Kaufvertrag. Lasse es dir eine lehre sein.
Wenn die beiden sich nun zusammen tun hast du es natürlich widerrechtlich an dich genommen, sprich gestohlen. *kopfnuss geb*
Wenn die beiden sich nun zusammen tun hast du es natürlich widerrechtlich an dich genommen, sprich gestohlen. *kopfnuss geb*
Ankauf / Verkauf eines vertragsgebundenen Handys
02.10.2014 um 21:28@NordicStorm
ABER sollte ehr nun angeben, das ich es geliehen habe oder geklaut habe, macht er sich Strafbar wegen Falschaussage und wenn ich das merke, erstatte ich Gegenklage.
Nur, wenn Du für diese Behauptung einen Zeugen hast. Der Knackpunkt in Sachen Anzeigen & Klagen ist IMMER, ob der Kläger seinen Vorwurf BEWEISEN kann.
Wenn und falls nicht, gibt es keine Möglichkeit, mit so einer Klage durch zu kommen. Im Gegenteil, man könnte umgekehrt der Verleumdung bezichtig werden. Wenn Du nicht nachweisen kannst, was er gesagt / getan hat, ist es besser, nichts zu tun.
Wollen wir für Dich hoffen, dass Vater und Sohn ihr Problem ohne Dich lösen werden. Oder haben sie schon?
ABER sollte ehr nun angeben, das ich es geliehen habe oder geklaut habe, macht er sich Strafbar wegen Falschaussage und wenn ich das merke, erstatte ich Gegenklage.
Nur, wenn Du für diese Behauptung einen Zeugen hast. Der Knackpunkt in Sachen Anzeigen & Klagen ist IMMER, ob der Kläger seinen Vorwurf BEWEISEN kann.
Wenn und falls nicht, gibt es keine Möglichkeit, mit so einer Klage durch zu kommen. Im Gegenteil, man könnte umgekehrt der Verleumdung bezichtig werden. Wenn Du nicht nachweisen kannst, was er gesagt / getan hat, ist es besser, nichts zu tun.
Wollen wir für Dich hoffen, dass Vater und Sohn ihr Problem ohne Dich lösen werden. Oder haben sie schon?
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06.10.2014 um 09:01@off-peak
Noch ist nicht passiert, zumindest bekam ich nichts mit.
Er hat dem Vater nun weitergeleitet, wer das Handy jetzt besitzt.
...
Aber mit etwas Glück, ist das Ganze nur Show, und eine Art Überredensversuch, das Handy wieder zu bekommen, weil er es bereut, es für den Preis verkauft zu haben.
Noch ist nicht passiert, zumindest bekam ich nichts mit.
Er hat dem Vater nun weitergeleitet, wer das Handy jetzt besitzt.
...
Aber mit etwas Glück, ist das Ganze nur Show, und eine Art Überredensversuch, das Handy wieder zu bekommen, weil er es bereut, es für den Preis verkauft zu haben.
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06.10.2014 um 21:09@NordicStorm
ja, denke ich auch. Der hat halt sein Glück bei Dir probiert - und Pech gehabt. Selber Schuld, warum macht er auch so einen Blödsinn.
ja, denke ich auch. Der hat halt sein Glück bei Dir probiert - und Pech gehabt. Selber Schuld, warum macht er auch so einen Blödsinn.
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07.10.2014 um 07:07@off-peak
Der geht im Casino immer sein Geld verzocken, dadurch kein Geld für anderes und es entstehen Rechnungen, die muss er begleichen, deswegen der Verkauf.
Aber selber Schuld, wer Frau und Kind hat, dennoch sein Geld im Casino verzockt, anstatt Frau und Kind was Schönes zu kaufen, ist selten blöd.
Der geht im Casino immer sein Geld verzocken, dadurch kein Geld für anderes und es entstehen Rechnungen, die muss er begleichen, deswegen der Verkauf.
Aber selber Schuld, wer Frau und Kind hat, dennoch sein Geld im Casino verzockt, anstatt Frau und Kind was Schönes zu kaufen, ist selten blöd.
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07.10.2014 um 16:09NordicStorm schrieb:ist selten blöd.Wohl eher krank und hat eine Spielsucht. Aber das ist ja eigentlich nicht dein Problem. Man kann nicht immer moralisch einwandfrei handeln und immerhin hat er jetzt seine Rechnungen zahlen können.
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