off-peak schrieb:Daher bräuchten wir ja mal einen Spion.
Diverse Hersteller beschreiben auf ihren Seiten, wie hoch professionell und einwandfrei bei ihnen produziert wird. Ein Teil davon ist wohl über allgemeine und nicht spezifisch homöopathische Verordnungen geregelt. Und wir hoffen natürlich alle, dass die professionellen Verreiber, Verschütteler und Verklopfer (alle mit *innen dran) nicht nur athletisch voll auf der Höhe sind, sondern die Handbewegungen, die ihren Beruf kennzeichnen, (während der Arbeitszeit) nur zu ebendiesem Zweck, und überhaupt nur behandschuht, ausführen. *hüstel, betretenes Schweigen*
:)Viel interessanter ist aber eine andere Angelegenheit, und die betrifft andere Sachen in der Zulassung homöopathischer "Arzneimittel", die ja ein großer Skandal ist. Wie dieser gelagert ist, lässt sich aus einer Reihe von Dokumenten zusammenstellen. Hier nur mal in der Kürze, man kann sich aber von da aus schnell weiter hangeln.
Nehmen wir mal dies als Ausgangspunkt, ein Statement des Verbandes klassischer Homöopathen Deutschlands e. V. Eine Lüge kann diese Aussage ja nicht sein, oder? (*ichfragjanur*)
Grundsätzlich sind alle homöopathischen Arzneimittel nach dem deutschen Arzneimittelgesetz apothekenpflichtig. Bevor sie jedoch in die Apotheke gelangen und dort abgegeben werden dürfen, werden die Homöopathika, wie die konventionellen bzw. chemisch definierten Arzneien, durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) behördlich überprüft. Für die Registrierung eines homöopathischen Einzelmittels, das ohne Angabe einer Indikation vertrieben werden soll, muss die Sicherheit des entsprechenden Arzneimittels gewährleistet sein. Für die Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels, das mit Angabe einer Indikation auf den Markt gebracht werden soll (meist Komplexmittel aus mehreren Ausgangssubstanzen), muss zusätzlich die Wirksamkeit der Arznei in Bezug auf die beanspruchte Indikation durch Studien belegt werden. Für den Produktionsprozess selbst müssen die Hersteller Nachweise zu Herstellung und Qualität der Arzneimittel vorlegen; Qualitätsmanagement und Einhaltung pharmazeutischer Richtlinien sind eine Selbstverständlichkeit.
Quelle:
https://www.vkhd.de/patienten/homoeopathie/ausgangssubstanzen-homoeopathischer-arzneienInteressant wir es, wenn man dem hervorgehobenen Punkt mal beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nachgeht. Zuerst ein kurzer historischer Abriss des institutionalisierten Homöopathie-Skandals (1976/1978). Auszüge:
Im Zusammenhang mit dieser grundlegenden Reformierung des Arzneimittelrechts wurden auch entsprechende Anforderungen an homöopathische Arzneimittel festgelegt. Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, zu denen auch homöopathische Arzneimittel zählen, hieß es dazu im Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 28.04.1976:
„Bei der Neuordnung des Arzneimittelrechts ist der Ausschuß von der Tatsache ausgegangen, daß auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie mehrere Therapierichtungen nebeneinander bestehen, die von unterschiedlichen theoretischen Denkansätzen und wissenschaftlichen Methoden ausgehen.“
Insbesondere bei der Ausgestaltung der Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis habe man sich von der politischen Zielsetzung leiten lassen, „daß sich im Zulassungsbereich der in der Arzneimitteltherapie vorhandene Wissenschaftspluralismus deutlich widerspiegeln muss.“
Quelle:
https://www.bfarm.de/DE/Aktuelles/Schwerpunktthemen/Homoeopathische-Arzneimittel/_node.htmlDer Skandal in der hervorgehobenen Passage war also, dass man die Homöopathie qua Wissenschaftlichkeit, und zwar irgend einer nicht weiter definierten, Schein-Wissenschaftlichkeit, der wissenschaftlichen Medizin gleichgestellt hat. Ein ziemlich billiger Taschenspieler-Trick eigentlich, aber die H.-Lobby ist damit durchgekommen. Und das wird nach wie vor so praktiziert.
Am 1. Januar 1978 trat das „Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts“ in Kraft. Dies hatte zur Folge, dass alle Präparate, die sich zu diesem Zeitpunkt im Handel befanden, ein Nachzulassungsverfahren durchlaufen mussten. Damit war eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität nach den Vorschriften des neuen Arzneimittelgesetzes verbunden. Als Grundlage für diese Bewertung dienten sogenannte Aufbereitungsmonographien, die von entsprechenden Aufbereitungskommissionen erstellt wurden. In diesen Monographien wurde das vorhandene wissenschaftliche Erkenntnismaterial zu Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel systematisch erfasst und bewertet.
Quelle: ebd.
Der Witz ist jetzt aber: Wie, um Himmels willen, soll die Homöopathie-Industrie dass denn jemals liefern können? (... dass keine Mittel für Studien vorhanden seien und diese quasi ein Monopol der Mainstream-Pharma-Industrie seien, ist, nebenbei bemerkt, eines der geläufigen Jammerlappen-Argumente der H.-Branche, um die Opferrolle fein auszukleiden.) Und hat sie das jemals überhaupt geliefert? Die Antwort gibt es gleich hier, im Aufklapp-Text zum Punkt „Anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial“:
Die Kommission D hat daher zusammen mit dem BfArM entsprechende Kriterien für die Vorlage von Erkenntnismaterial zu klinischen Indikationen in der Homöopathie entwickelt. Das Papier stellt ein abgestuftes Bewertungsschema vor, in dem je nach der Schwere der Erkrankungen und der vorgesehenen Indikation die Art des Erkenntnismaterials definiert wird. Dabei sind die unterschiedlichen Belege, die als „anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial“ für die Zulassung eingereicht werden können, mit einem Punktesystem hinterlegt. Je nachdem, für welche Indikation und welches Therapieziel der Antragssteller das Arzneimittel zulassen möchte, muss er dazu eine bestimmte Punktzahl erreichen. Die höchste Punktzahl 8 gibt es zum Beispiel für eine „Randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie“, wohingegen die Monographien nur mit einem Punkt ausgewiesen sind.
Zur Behandlung einer leichten Erkrankung, bei der das Mittel die Symptome bessern soll, werden zwei bis sechs Punkte gefordert. Diese Voraussetzung wäre erfüllt, wenn der Antragssteller zum Beispiel eine Monographie (1 Punkt) zusammen mit einer „Bewerteten präparatebezogenen Literaturübersicht“ (1 Punkt) einreicht. Soll das Präparat dagegen zur Besserung der Symptome einer schweren Erkrankung zugelassen werden, muss die Punktzahl 9 erreicht werden. Um diese Punktzahl erreichen zu können, ist eine Studie mit diesem Mittel erforderlich.
Bislang wurde jedoch noch kein homöopathisches Arzneimittel durch das BfArM zugelassen, bei dem sich der Antragssteller auf eine Studie berufen hätte.
Ist also das hier angeführte Ausgangs-Statement eine Lüge? Tja. Kann doch wohl nicht sein, oder? Wie kann das denn angehen
:ask:Es geht übrigens noch weiter, u. a. hier mit:
Registrierte homöopathische Arzneimittel werden ohne Indikation in Verkehr gebracht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber für diese Gruppe von Arzneimitteln keinen Wirksamkeitsnachweis vorgesehen. Wie auch im Zulassungsverfahren erfolgt eine Prüfung der Qualität und Unbedenklichkeit. Zudem muss die Bekanntheit des Wirkstoffes / der Wirkstoffe als homöopathisches Arzneimittel belegt werden.
Quelle: