startrasher schrieb:Du wiederholst doch nur das, was ich schon geschrieben habe. Und wenn du es bestätigst, kann es weder missverständlich noch falsch sein.
Mißverständlich bezog sich darauf, dass ich mir nicht ganzs icher warst, ob Du meintest, nach 18.00 keine Wahl mehr oder gar kein Zutritt mehr in das Wahllokal.
startrasher schrieb:Du kannst es gerne versuchen, um 18:01 Uhr das Wahllokal zu betreten. Dann wirst du aber höflich aber auch bestimmend mit dem Hinweis "Sie sind leider zu spät" aus dem Raum zitiert. Außerdem gibt es keine öffentlichen Auszählungen.
Der Grund ist einfach: Es kann sonst jemand an den Tisch mit den Wahlzetteln kommen und sich welche einpacken, weil er nicht will, dass eine Partei zu viel Stimmen erhält.
Das halte ich für ein - nur jetzt dazu ins Gesetz geblickt - rechtswidriges Vorgehen. Das sollte sich nicht wiederholen, ansonsten wäre da m.E. Maßnahmen gegen die Wahl/die Auszählung mindestens in diesem Stimmbezirk angezeigt.
Ob der Ausschluß der Öffentlichkeit einen Straftatbestand erfüllen würde und Du, sofern erneut bei so einem Vorgehen dabei, Dich also strafbar machen könntest, kann nur ein zur Rechtsberatung befugter erläutern. Oder hoffnungsvollerweise die, die die Wahlhelfer schulen.
fischersfritzi schrieb:Was du schreibst ist kompletter Unsinn. Sollte sich das in deinem Wahllokal tatsächlich so abgespielt haben, so ist völlig das undemokratisch und unzulässig.
Ich mag und will das auch nicht glauben.
fischersfritzi schrieb:@TatsachenTreue hat vollkommen Recht.
Jede:r hat das Recht die Auszählung zu beobachten. Sofern die Person sich angemessen verhält und nicht randaliert oder Partei Parolen, brüllt oder ähnliches.
NIcht nur die Auszählung, auch schon die Abläufe während der Öffnungszeit der Wahllokale sind öffentlich.
locutus schrieb:Ja so ist es kenne ich auch so!
Ich eben auch, Und Seiten von Wahlleitern und Medien sind sicher recht nett, aber wie manchmal gilt: der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, siehe hier §54 BWO Bundeswahlordnung:
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__54.html