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Die Zeugen Jehovas

38.217 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Religion, Glaube, Sekte ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Die Zeugen Jehovas

29.07.2012 um 18:21
@tonia5
Also legitimiert man sich durch die Tatsache, dass man eine Körperschaft ist, die totale Undemokratie?
Irgendwie werden die Gründe nicht besser :D


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Die Zeugen Jehovas

29.07.2012 um 18:22
@Cricetus
Zitat von CricetusCricetus schrieb:Ich selbst bin engagiert in mehreren Vereinen, die teilweise auch europaweit oder gar darüber hinaus wirken und da gab es noch nie Probleme.
In welchem Umfang versendet ihr Literatur als Verein und müsst ihr dafür eine Genehmigung einholen bei den örtlichen Behörden des Ziellandes?


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Die Zeugen Jehovas

29.07.2012 um 18:23
@tonia5
Es geht um Infoflyer zum Beispiel gegen Rechtsextremismus. Für die Versendung selbst brauchen wir keine Erlaubnis, sondern nur für die Verteilung aber das dann jeweils nur in den Zielländern.


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Die Zeugen Jehovas

29.07.2012 um 18:26
@Cricetus
Zitat von CricetusCricetus schrieb:Also legitimiert man sich durch die Tatsache, dass man eine Körperschaft ist, die totale Undemokratie?Irgendwie werden die Gründe nicht besser :D
Die Gründe werden nicht besser, nein, leider. Aber dafür gesetzlich legitimiert. Da geht mir das Essen doch zweimal durch den Kopf.

Zur Verteilung: Kann natürlich sein, dass gerade dort die Vorteile liegen, dass man im Zielland nicht mehr fragen muss. Zeugen Jehovas liefern bis nach Sibirien aus von Selters aus und das nennt sich nicht umsonst die Europa-Zentrale.
Seit der Anerkennung als Körperschaft sind einige Zweigbüros geschlossen worden in den umliegenden Ländern, was jetzt alles von hier aus mitverwaltet wird.

Besser werden die Arbeitsbedingungen für die Leute in Selters damit auch nicht.


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Die Zeugen Jehovas

29.07.2012 um 18:29
Zitat von tonia5tonia5 schrieb:Zur Verteilung: Kann natürlich sein, dass gerade dort die Vorteile liegen, dass man im Zielland nicht mehr fragen muss. Zeugen Jehovas liefern bis nach Sibirien aus von Selters aus und das nennt sich nicht umsonst die Europa-Zentrale.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Regierung in Sibieren Kontrollen sein lässt, wenn eine Organisation in Deutschland als Körperschaft anerkannt ist. Aber in dieser Welt wunder mich gar nichts mehr.


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Die Zeugen Jehovas

29.07.2012 um 18:30
@Cricetus

vor ein paar Jahren hat man den Leuten auch noch ganz was anderes als "geistige Nahrung" serviert:

Erwachet 8.3.74 (wir beobachten die Welt)

Jesus, der Gründer des christlichen Glaubens, war niemals bemüht, öffentliche und staatliche Anerkennung zu finden. Im Gegenteil, er wurde durch den römischen Staat und die Vertreter des jüdischen Systems verurteilt. Die Kirchen der heutigen Zeit folgen nicht seinem Beispiel (Matth. 27:1-26; Joh. 17:14-16).

Soweit mal wieder zum Vergleich von Anspruch und Wirklichkeit


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29.07.2012 um 18:32
@tonia5
Ist eben bei jeder anderen Institution, die sich selbst als übermenschlich betrachtet, aber von Menschen geleitet wird :D
Sie kann diesem Anspruch einfach nicht gerecht werden...


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29.07.2012 um 18:36
@Cricetus
wenn sie das nur für sich selbst so sehen würde - eh´das könnte man nochmal ganz anders bewerten.
Aber dann alles andere abwerten.

In der Ausgabe des WT (Studienartikel) vom 15. Juli 2012 wird die UNO wieder als eine von Satan stammende Organisation dargestellt, die bald von Gott vernichtet wird.
Diese Studienausgaben werden nicht an der Haustüre angeboten, es sind Ausgaben explizit für das Besprechen in den Zusammenkünften, sprich, da hat keiner Einblick, der sich nicht, oder nicht so wirklich damit auseinandersetzt.

Nur, diese Leute haben eine staatliche Anerkennung in einem demokratischen Land


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29.07.2012 um 18:37
@tonia5
Aber glücklicherweise nicht überall und wenn ich das richtig mitgekriegt habe, sind einige Länder auch wieder am Überlegen, ihnen diese zu entziehen.


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29.07.2012 um 18:46
@Cricetus
Bremen muss es gerade ausfechten, weil die Zeugen eine Verfassungsklage eingereicht haben. Sie rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
(Wie oft die mein Recht auf rechtliches Gehör verletzt haben, soviel Gerichtsbarkeit gibts gar nicht). NRW soll als Nächstes dran sein und Baden-Württemberg hat man wegen Bremen zurück gestellt.

Vom Entziehen habe ich noch nichts mitbekommen, wäre aber angesichts des Ältestenlehrbuches ernsthaft zu überlegen.

Das allerdings haben sie wohlweislich nicht in die Erörterung der Bundesgerichte eingebracht, die Neuauflage von 2010 war sicher nicht zufällig so datiert.


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Die Zeugen Jehovas

29.07.2012 um 22:26
@tonia5
Was ich gerade noch herausgefunden habe: Man muss auch einen eingetragenen Verein in Deutschland nicht demokratisch organisieren und kann die Leitung entweder einzelnen Personen lebenslang anvertrauen oder die Wahl auch einem bestimmten Kreis in die Hände geben.
Also ist selbst das kein Grund.


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Die Zeugen Jehovas

30.07.2012 um 00:28
@Cricetus
Ich habe dir doch versprochen, mich genauer zu erkundigen.

Hier ein Link: http://www (Archiv-Version vom 30.07.2012). bmi.bund.de/DE/Themen/PolitikGesellschaft/KirchenReligion/StaatReligion/StaatReligion_node.html

hab keine Ahnung, wieso der Eintrag nicht schon vorher sichtbar war. na ja, dann halt nochmal.


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Die Zeugen Jehovas

30.07.2012 um 07:26
zu dem vorwurf als K.d. Ö.R eine besondere verbindung zum staat einzugehen :

Der Körperschaftsstatus soll eine effektive Form der gemeinsamen Religionsausübung bieten und dient damit der Verwirklichung der Religionsfreiheit. Zudem zeigt er, dass die Verfassung die Religionspflege für eine öffentliche Aufgabe hält. Er macht die Religionsgemeinschaften dagegen nicht zu einem Teil des Staates.

Keine Voraussetzung: Staatstreue

Keine Voraussetzung ist dagegen eine besondere Loyalität zum Staat. Es bleibt vielmehr der Religionsgemeinschaft überlassen, ob sie den Staat unterstützt, sich ihm gegenüber neutral oder aber kritisch verhält.

Das Grundgesetz sehe eine Zusammenarbeit des Staates mit den Religionsgemeinschaften zum Teil ausdrücklich vor und lasse sie in weiteren Bereichen zu. Ob sie derartige Angebote annehmen oder Distanz zum Staat wahren möchten, bleibe aber ihrem religiösen Selbstverständnis überlassen. Dass das Grundgesetz Religionsunterricht und Anstaltsseelsorge im Grundsatz allen Religionsgemeinschaften zugänglich macht, zeige, dass es Vergünstigungen und Mitwirkungschancen nicht schematisch danach zuweist, in welcher Rechtsform eine Religionsgemeinschaft organisiert ist. Einen Automatismus zwischen dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Vergünstigungen, die nicht bereits mit diesem Status selbst gewährleistet sind ("Privilegien"), gebe es daher nicht. Folglich könne eine Staatstreue auch nicht Voraussetzung der Verleihung sein.


Wikipedia: Körperschaftsstatus


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Die Zeugen Jehovas

30.07.2012 um 09:11
@pere_ubu
Aus deinem Link
Als Körperschaftsstatus bezeichnet man im deutschen Staatskirchenrecht den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) eigener Art, welchen Religions- und areligiöse Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) erlangen können. Man bezeichnet sie dann auch als „korporierte“ oder „öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“ bzw. solche „mit Korporationsqualität“.
Jetzt musst du nur noch aufzeigen, dass das deutsche Staatskirchenrecht auch für die UNO verpflichtend ist, dann ist doch alles paletti.^^


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Die Zeugen Jehovas

30.07.2012 um 09:22
@tonia5
Danke für den Link. Aber die für uns gerade interessante Stelle mit dem Kaufrecht kann ich dort irgendwie nicht finden (vielleicht bin ich auch irgendwie zu blöd^^). Hast du dort etwas gelesen und könntest es hierher kopieren?


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Die Zeugen Jehovas

30.07.2012 um 16:25
@Cricetus
Hallo, ich grüße dich,
wenn du auf der BMI-Seite nach unten scrollst findest du rechts den Hinweis: Rechtsfolgen für die Verleihung der Körperschaftsrechte.
Nämlich das:
Die von Verfassungs wegen garantierten Korporationsrechte

Unmittelbar mit dem Körperschaftsstatus verbunden sind die Dienstherrenfähigkeit, die Organisationsgewalt, die Rechtssetzungsgewalt, das Parochialrecht, das öffentliche Sachenrecht, das Besteuerungsrecht sowie die Insolvenzunfähigkeit.

Die durch den Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft vermittelte Dienstherrenfähigkeit (vgl. BVerfGE 102, 370/388) ermöglicht es, Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen. Mit der Dienstherrenfähigkeit einher geht die Befugnis, einseitige Disziplinarmaßnahmen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu verhängen. Die Beamtengesetze gelten für kirchliche Beamte nur, wenn sie für anwendbar erklärt wurden (BVerfGE 55, 207/230 f.).

Die Organisationsgewalt stellt eine Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung öffentlich-rechtlicher Untergliederungen und Organe dar (vgl. BVerfGE 102, 370/371). Zwar garantiert Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV zunächst nur den Bestand des Status quo korporierter Organisationen. Dem Zweck des Körperschaftsstatus würde es jedoch zuwider laufen, wenn korporierte Religionsgemeinschaften keine oder nur klassische Untergliederungen in öffentlich-rechtlicher Form neu begründen oder ändern dürften (Morlok, in: Dreier, GG, Bd. III, 2000, Art. 140 Rn. 90).

Die Rechtssetzungsgewalt ist die Befugnis zur öffentlich-rechtlichen Regelung der Beziehungen zu den Mitgliedern (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 140 Rn. 17). Sie beinhaltet die Kompetenz, über die normative Strukturierung des religionsgesellschaftlichen Binnenbereichs (Kirchenrecht) hinaus die einzelnen Korporationsrechte (insbesondere die Dienstherrenfähigkeit und das Recht auf Steuereinzug) dem jeweiligen religiösen Selbstverständnis entsprechend normativ mit öffentlich-rechtlicher Wirkung autonom auszugestalten (Morlok, in: Dreier, GG, Bd. III, 2000, Art. 140 Rn. 91).

Das Parochialrecht umfasst das Recht, alle Angehörigen der jeweiligen Konfession in einem Gebiet ipso iure als Mitglieder in Anspruch zu nehmen. Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zu einer Gemeinde wird im Parochialsystem allein durch Wohnsitznahme begründet (BVerfGE 102, 370/371).

Das Öffentliche Sachenrecht spricht die Befugnis zu, Vermögensgegenstände zu öffentlichen Sachen widmen zu können (vgl. BVerfGE 102, 370/388). Die derart gewidmeten Sachen sind mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belastet, so dass sie nur im Dienste des bestimmten Zwecks benutzt werden dürfen. Der bezweckte Gebrauch erfährt somit eine besondere Absicherung gegenüber jedermann.

Das Besteuerungsrecht wird in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV ausdrücklich garantiert. Der Körperschaftsstatus gibt der Vereinigung gemäß Art. 137 Abs. 6 WRV einen Anspruch gegen das zuständige Land, ihr das Besteuerungsrecht zu verleihen, die Erhebung gesetzlich zu regeln, sich an dem Vollzug einschließlich des Verwaltungszwanges zu beteiligen und insgesamt die Möglichkeit geordneter Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen (BVerfGE 19, 206/217; 44, 37/57; 73, 388/399). Damit sollen die Rechtsgrundlagen für eine dauerhafte und solide Finanzierungsmöglichkeit der Religionsgemeinschaften erhalten bzw. geschaffen werden. Das Land kann sich auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften überlassen oder aber die Besteuerung selbst näher gesetzlich regeln (BVerfGE 19, 253/258; 73, 388/399). Zulässig sind die Einziehung der Kirchensteuer durch staatliche Finanzämter und die Ausgestaltung der Kirchensteuer in Abhängigkeit von der Einkommensteuer (BVerfGE 44, 103/104), die Einbehaltung der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber (BVerfGE 44, 103/104) sowie unterschiedliche Steuersätze in verschiedenen Landesteilen (BVerfG-K, NVwZ 02, 1498).

Auch die Insolvenzunfähigkeit öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar dem Grundgesetz zu entnehmen (vgl. BVerfGE 66, 1/17 ff.). Zur Begründung wird dabei in erster Linie jedoch nicht auf den Körperschaftsstatus als solchen, sondern auf die Garantie freier Selbstordnung und -verwaltung nach Art. 137 Abs. 3 WRV abgestellt.

nach oben
Die an den Körperschaftsstatus anknüpfenden einfach-gesetzlichen Vergünstigungen

Den öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können darüber hinaus durch Gesetz weitere Vorteile eingeräumt werden, wovon in der Praxis in großzügiger Weise Gebrauch gemacht wurde. Diese weiteren Rechte auf Berücksichtigung, Beteiligung und Befreiung werden zusammenfassend auch als „Privilegienbündel“ bezeichnet (vgl. BVerfGE 102, 370/371). Die Regelungen des Privilegienbündels sind weit verstreut und finden sich im Bundes- wie im Landesrecht.

Teilweise handelt es sich um Rechtsvergünstigungen, welche die korporierten Religionsgesellschaften mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts teilen und die nur mittelbaren Religionsbezug aufweisen, teilweise aber um Rechte mit spezifischem Religionsbezug, die Ausfluss der staatlichen Grundrechtsachtung im Bereich der Religionsfreiheit sind. Diese Rechte können im Wesentlichen den folgenden Gruppen zugeordnet werden:

Steuer- und gebührenrechtliche Ausnahmetatbestände
Sonderregelungen im Arbeits- und Sozialrecht für Mitarbeiter der Religionsgemeinschaften
Freistellung von staatlicher Kontrolle, z.B. bei Immobilienerwerb und Handel mit Kunstgegenständen
Besonderer Schutz des Eigentums der Religionsgemeinschaften
Schutz durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Datenschutzrechtliche Begünstigungen
Medien (Berufung in Rundfunkräte und Einräumung von Drittsenderechten)
Besondere Gestattungen (z.B. Betrieb von Friedhöfen, Beurkundungen)


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Die Zeugen Jehovas

30.07.2012 um 16:39
@Cricetus
Hier noch etwas detaillierteres:

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012
(Haushaltsgesetz 2011/2012)§ 10 HG 2011/2012(Gesetz) - Landesrecht SachsenBewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks liegt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SäHO vor, wenn der volle Wert mehr als 2.500.000 EUR beträgt.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird unbeschadet der Regelung des § 63 Abs. 4 SäHO zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden. Soweit als Anreiz zur Privatisierung erforderlich, ist eine zeitweise Überlassung im Sinne von Satz 1 an Unternehmen des privaten Rechts und an freigemeinnützige Träger möglich.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird zugelassen, dass

1.

landeseigene Liegenschaften an Studentenwerke - Anstalten des öffentlichen Rechts -, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins, ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich überlassen werden können,
2.

landeseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 100-2 und 401-2, veröffentlichten bereinigten Fassung zu Zwecken des Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten unentgeltlich überlassen werden können,

besonders der letzte Punkt (2) macht so ganz deutlich, was ich meinte, oder?
Wobei die Gesellschaft nirgendwo gehindert ist, dies heute zu kaufen oder sich schenken zu lassen und im nächsten Jahr zu verkaufen. Oder? Ich finde das einen enormen Vorteil!


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Die Zeugen Jehovas

30.07.2012 um 16:43
@tonia5
Danke für deine Mühen, aber irgendwie sehe ich da immer noch keine Berührungspunkte von Anspruch und Wirklichkeit, was das Streben nach diesem Recht angeht :D.


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Die Zeugen Jehovas

30.07.2012 um 16:46
@pere_ubu
Die besondere Staatstreue wurde verneint. Die Rechtstreue dagegen gefordert.
Insbesondere das von Jehovas Zeugen verwendete Lehrbuch für Älteste offenbart erheblichen verfassungsfeindlichen Inhalt, z. B. die Verweigerung der Gleichstellung von Mann und Frau, die Einschränkung der freien Berufswahl, die Diskriminierung Homosexueller und Behinderter, die freie Gewissensentscheidung in Bezug auf Bluttransfusionen und die persönliche Ausgestaltung des Umgangs etc.

Das Ältestenlehrbuch "Hütet die Herde Gottes" wurde 2010 neu erstellt und daher haben sich m. E. die Kriterien zur Rechtsmäßigkeit der Verfassungstreue grundlegend geändert, daher ist auch die Berechtigung, Jehovas Zeugen als KdÖR anzuerkennen neu zu bewerten.

Dies geschieht nun teilweise bei der Zweitverleihung.


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Die Zeugen Jehovas

30.07.2012 um 16:50
@Cricetus
In dem zweiten Beitrag steht doch deutlich, dass die Länder (eins habe ich ja hier eingestellt) Grundstücke unentgeltlich oder verbilligt Grundstücke an Körperschaften des Öffentlichen Rechts abgeben kann.

Mir hat das noch keiner angeboten (und du müsstest mal meinen Body sehen! :) )

Also ich nenne das einen erheblichen Vorteil.


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