@Cricetus Hallo, ich grüße dich,
wenn du auf der BMI-Seite nach unten scrollst findest du rechts den Hinweis: Rechtsfolgen für die Verleihung der Körperschaftsrechte.
Nämlich das:
Die von Verfassungs wegen garantierten Korporationsrechte
Unmittelbar mit dem Körperschaftsstatus verbunden sind die Dienstherrenfähigkeit, die Organisationsgewalt, die Rechtssetzungsgewalt, das Parochialrecht, das öffentliche Sachenrecht, das Besteuerungsrecht sowie die Insolvenzunfähigkeit.
Die durch den Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft vermittelte Dienstherrenfähigkeit (vgl. BVerfGE 102, 370/388) ermöglicht es, Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen. Mit der Dienstherrenfähigkeit einher geht die Befugnis, einseitige Disziplinarmaßnahmen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu verhängen. Die Beamtengesetze gelten für kirchliche Beamte nur, wenn sie für anwendbar erklärt wurden (BVerfGE 55, 207/230 f.).
Die Organisationsgewalt stellt eine Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung öffentlich-rechtlicher Untergliederungen und Organe dar (vgl. BVerfGE 102, 370/371). Zwar garantiert Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV zunächst nur den Bestand des Status quo korporierter Organisationen. Dem Zweck des Körperschaftsstatus würde es jedoch zuwider laufen, wenn korporierte Religionsgemeinschaften keine oder nur klassische Untergliederungen in öffentlich-rechtlicher Form neu begründen oder ändern dürften (Morlok, in: Dreier, GG, Bd. III, 2000, Art. 140 Rn. 90).
Die Rechtssetzungsgewalt ist die Befugnis zur öffentlich-rechtlichen Regelung der Beziehungen zu den Mitgliedern (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 140 Rn. 17). Sie beinhaltet die Kompetenz, über die normative Strukturierung des religionsgesellschaftlichen Binnenbereichs (Kirchenrecht) hinaus die einzelnen Korporationsrechte (insbesondere die Dienstherrenfähigkeit und das Recht auf Steuereinzug) dem jeweiligen religiösen Selbstverständnis entsprechend normativ mit öffentlich-rechtlicher Wirkung autonom auszugestalten (Morlok, in: Dreier, GG, Bd. III, 2000, Art. 140 Rn. 91).
Das Parochialrecht umfasst das Recht, alle Angehörigen der jeweiligen Konfession in einem Gebiet ipso iure als Mitglieder in Anspruch zu nehmen. Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zu einer Gemeinde wird im Parochialsystem allein durch Wohnsitznahme begründet (BVerfGE 102, 370/371).
Das Öffentliche Sachenrecht spricht die Befugnis zu, Vermögensgegenstände zu öffentlichen Sachen widmen zu können (vgl. BVerfGE 102, 370/388). Die derart gewidmeten Sachen sind mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belastet, so dass sie nur im Dienste des bestimmten Zwecks benutzt werden dürfen. Der bezweckte Gebrauch erfährt somit eine besondere Absicherung gegenüber jedermann.
Das Besteuerungsrecht wird in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV ausdrücklich garantiert. Der Körperschaftsstatus gibt der Vereinigung gemäß Art. 137 Abs. 6 WRV einen Anspruch gegen das zuständige Land, ihr das Besteuerungsrecht zu verleihen, die Erhebung gesetzlich zu regeln, sich an dem Vollzug einschließlich des Verwaltungszwanges zu beteiligen und insgesamt die Möglichkeit geordneter Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen (BVerfGE 19, 206/217; 44, 37/57; 73, 388/399). Damit sollen die Rechtsgrundlagen für eine dauerhafte und solide Finanzierungsmöglichkeit der Religionsgemeinschaften erhalten bzw. geschaffen werden. Das Land kann sich auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften überlassen oder aber die Besteuerung selbst näher gesetzlich regeln (BVerfGE 19, 253/258; 73, 388/399). Zulässig sind die Einziehung der Kirchensteuer durch staatliche Finanzämter und die Ausgestaltung der Kirchensteuer in Abhängigkeit von der Einkommensteuer (BVerfGE 44, 103/104), die Einbehaltung der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber (BVerfGE 44, 103/104) sowie unterschiedliche Steuersätze in verschiedenen Landesteilen (BVerfG-K, NVwZ 02, 1498).
Auch die Insolvenzunfähigkeit öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar dem Grundgesetz zu entnehmen (vgl. BVerfGE 66, 1/17 ff.). Zur Begründung wird dabei in erster Linie jedoch nicht auf den Körperschaftsstatus als solchen, sondern auf die Garantie freier Selbstordnung und -verwaltung nach Art. 137 Abs. 3 WRV abgestellt.
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Die an den Körperschaftsstatus anknüpfenden einfach-gesetzlichen Vergünstigungen
Den öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können darüber hinaus durch Gesetz weitere Vorteile eingeräumt werden, wovon in der Praxis in großzügiger Weise Gebrauch gemacht wurde. Diese weiteren Rechte auf Berücksichtigung, Beteiligung und Befreiung werden zusammenfassend auch als „Privilegienbündel“ bezeichnet (vgl. BVerfGE 102, 370/371). Die Regelungen des Privilegienbündels sind weit verstreut und finden sich im Bundes- wie im Landesrecht.
Teilweise handelt es sich um Rechtsvergünstigungen, welche die korporierten Religionsgesellschaften mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts teilen und die nur mittelbaren Religionsbezug aufweisen, teilweise aber um Rechte mit spezifischem Religionsbezug, die Ausfluss der staatlichen Grundrechtsachtung im Bereich der Religionsfreiheit sind. Diese Rechte können im Wesentlichen den folgenden Gruppen zugeordnet werden:
Steuer- und gebührenrechtliche Ausnahmetatbestände
Sonderregelungen im Arbeits- und Sozialrecht für Mitarbeiter der Religionsgemeinschaften
Freistellung von staatlicher Kontrolle, z.B. bei Immobilienerwerb und Handel mit Kunstgegenständen
Besonderer Schutz des Eigentums der Religionsgemeinschaften
Schutz durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Datenschutzrechtliche Begünstigungen
Medien (Berufung in Rundfunkräte und Einräumung von Drittsenderechten)
Besondere Gestattungen (z.B. Betrieb von Friedhöfen, Beurkundungen)