Zu deinem Text,
@ad_rem:
"Nach einer neueren in der Literatur vertretenen Auffassung soll die Beschneidung als Körperverletzung nach § 223 StGB aber selbst dann strafbar sein, wenn die Personensorgeberechtigten in die Beschneidung eingewilligt haben. Denn diese Einwilligung sei unwirksam, weil der Eingriff nach der deutschen Rechtsordnung nicht dem „Wohl des Kindes“ (§ 1627 Satz 1 BGB) entspreche..."
Leuchtet mir in keinster Weise ein, wo hier das Wohl des Kindes beeinträchtigt wäre oder eine Benachteiligung oder ein Schaden entstehen würde, der dieser Behauptung, es sei nicht zum Wohl des Kindes, standhalten würde.
Ich kenne nicht einen einzigen Moslem oder Juden von den etlichen millionen die es gibt, der sich darüber beschwert hat, dass seine Eltern ihn beschneiden ließen. Da will also eine Schicht Juristen entscheiden, was dem Wohl des Kindes entspricht und was nicht? Können sie das überhaupt objektiv beurteilen?
Ich gehe mal davon aus, dass diese Juristen weder Moslems noch Juden sind und daher auch keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich haben. Aber urteilen wollen sie über andere nach eigenem Gusto, weil für Sie darin eine Handlung die nicht dem Wohle des Kindes dienlich sei, erkennbar wäre. Ob dies aber wirklich de Fakto der Fall ist, das steht gar nicht fest.
Kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass das Zufügen von Schmerzen immer dem Wohle des Kindes entgegen steht? Wenn das der Maßstab ist, können Kinderärzte ihren Beruf schonmal an den Nagel hängen, dürften sämtliche Impfungen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr durchgeführt werden. Zahnbehandlungen auch nicht mehr. Das alleine kann also gar kein Maßstab für eine Rechtssprechung darstellen. Das ist mir eine zu kurzsichtige Betrachtungsweise. Eher die Frage ob Spätschäden, Langzeitschäden, Behinderungen, Benachteiligungen, oder sonstige Einschränkungen durch den Eingriff zu erwarten sind, würde eine Infragestellung des Kindeswohls rechtfertigen. Und da zeigt die Erfahrung, diese sind nicht bekannt.