AfD
23.06.2015 um 14:22wegen einstweiliger Anordnung hat das Bundesschiedsgericht aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit durch den nach § 20 Abs. 3 Schiedsgerichtsordnung beauftragten Richter Germut Bielitz ohne
vorherige Anhörung des Antragsgegners am 22.06.2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Satzungswidrigkeit der Vereinigung „Weckruf 2015 e.V.“ wird festgestellt.
2. Der Bundesvorstand der Alternative für Deutschland wird angewiesen, die umgehende Auflösung der Vereinigung „Weckruf 2015 e.V.“ anzuordnen.
3. Die Entscheidung des Verfahrens vor dem Bundesschiedsgericht ist gebührenfrei. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
http://www.ja-zur-alternative.de/wp-content/uploads/2015/06/BSG-Beschluss-Weckruf-Aufl%C3%B6sung.pdf
@cejar
@univerzal
Nach meiner Meinung ist das BSG nicht für die Beurteilung eines externen Vereins zuständig. Das BSG könnte die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in AfD und Weckruf feststellen, aber nicht die Auflösung des Vereins anordnen.
vorherige Anhörung des Antragsgegners am 22.06.2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Satzungswidrigkeit der Vereinigung „Weckruf 2015 e.V.“ wird festgestellt.
2. Der Bundesvorstand der Alternative für Deutschland wird angewiesen, die umgehende Auflösung der Vereinigung „Weckruf 2015 e.V.“ anzuordnen.
3. Die Entscheidung des Verfahrens vor dem Bundesschiedsgericht ist gebührenfrei. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
@cejar
@univerzal
Nach meiner Meinung ist das BSG nicht für die Beurteilung eines externen Vereins zuständig. Das BSG könnte die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in AfD und Weckruf feststellen, aber nicht die Auflösung des Vereins anordnen.