@HerbstblumeEs steht aber nicht, dass der Gesetzgeber nur zur Sittlichkeit etwas erlassen wollte, sondern es auch als "herausstehendes Artikelgesetz" gestalten wollte. Desweiteren ist in der Theorie die Entscheidung des EuGH folgende:
Urteile des EuGH, soweit sie im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEU-Vertrag (oder einer Vorgängerbestimmung, wie Art. 234 EG-Vertrag) ergangen sind, dienen zunächst dazu, dem vorlegenden nationalen Gericht die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu ermöglichen. Grundsätzlich bindet die EuGH-Entscheidung durch die Auslegung des Rechts der Europäischen Union nur das anfragende Gericht, dessen Urteil wiederum theoretisch nur für den entschiedenen Einzelfall gilt.
Daraus ergibt sich klar, dass die Entscheidung nicht komplett implementiert werden muss.
So, davon abgesehen, kann es also rein faktisch vom Gericht immer noch als sittenwidrig beurteilt werden. Ob die Richter im EuGH jetzt verwirrter sind, oder die hiesigen ist doch irrelevant.
Im Kontext ging es allerdings auch gar nicht nur um die Sittenwidrigkeit. Es ging darum:
Ob die JA weiss, wie schädlich das für die frau sein kann?
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Um als verletzend etc. zu gelten, muss ja nicht zwangsweise das Kriterium der Sittenwidrigkeit herangezogen werden.