@Herbstblume Die Problematik ist deshalb nicht trivial, weil eine "normale" Partei in der Regel eigentlich keine ernstzunehmende GuV bzw. Gewinnermittlung braucht, da ja Parteien i.d.R. nicht mit Gewinnerzielungsabsicht agieren. Der buchhalterische Gewinn bzw. Überschuss kann daher zwar i.d.R. bestimmt werden, ist aber uninteressant, weil er eine reine Residualgröße darstellt - im Idealfall ergibt sich ein Gewinn nahe Null, d.h. die Partei arbeitet kostendeckend. Da weite Teile des Steuerrechts die Partei ohnehin ausnehmen, ist das auch nicht weiter dramatisch, die Möglichkeit der Ausschüttung des Eigenkapitals (das durch Gewinne akkumulieren würde) besteht nicht wirklich, insgesamet ist die Fiktion hinter diesen Regelungen, dass die Partei sich eben gerade nur finanzieren will, aber eben nicht wirtschaftlich tätig im engeren Sinn ist.
Das Problem mit der AfD ist jetzt, dass diese mit dem Goldshop eine nichttriviale wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die dazu dient, Geldzu- und -abflüsse der Partei aufzublähen - im Prinzip wird bei annähernd gleicher Endbilanz der "Durchfluss" durch das Parteikonto stark erhöht. Die Frage ist nun, ob sich die Maximalfinanzierung von Staatsseite nach der Endbilanz oder nach dem Durchfluss richtet. Hier stehen wir vor dem Problem, dass der Wortlaut des Gesetzes scheinbar nicht dem Geist des Gesetzes entspricht. Dies muss aber vermutlich höchstrichterlich in einer Grundsatzentscheidung geklärt werden.
Persönliche Anmerkung: dass es überhaupt zu dieser Problematik kommt, liegt am unprofessionellen Vorgehen der AfD. Man hätte den Sachverhalt vermeiden können, indem man eine ausgegliederte Körperschaft geeigneter Rechtsform, die auf wirtschafliche Tätigkeit ausgerichtet ist (bspw. Stiftung) gegründet hätte, deren alleiniger Zweck der Betrieb des Goldshops ist. Diese Körperschaft hätte dann regulär bilanzieren und ihren Bilanzgewinn komplett der AfD spenden können. Dadurch wäre der Haushalt der AfD wieder konform zu der üblichen Haushaltsführung der Parteien.