Die einzige Lösung besteht darin, die Nachkommen von Ausländern zu integrieren, damit sie die Chance, wenn sie wollen, Deutsche werden zu können. Wenn sie ohnehin die Deutschen der Zukunft sind (die "Neuen Deutschen), dann MUSS man ihnen die Gelegenheit dazu geben.
Hat man schon.
Ein im Inland nach dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, ist Deutscher, wenn ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).
Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden, eröffnete die Regelung des § 40b StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben. Durch diese Übergangsregelung wurden ca. 50.000 Personen eingebürgert.[12]
Kinder, die – sei es kraft Gesetzes, sei es aufgrund einer Einbürgerung nach § 40b StAG – die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr sind sie gemäß § 29 StAG verpflichtet, gegenüber der staatlichen Stelle zu erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, wozu sie im Regelfall die andere(n) Staatsbürgerschaft(en) aufgeben müssen, oder ob sie die andere Staatsangehörigkeit vorziehen und auf die deutsche verzichten (Erklärungspflicht, Optionszwang). Eine Unterlassung dieser Erklärung (Nichtoptieren) führt nach dieser Regelung ebenfalls zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Im Ausnahmefall kann nach § 29 Abs. 4 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, die die Beibehaltung beider Staatsangehörigkeiten zulässt. Diese ist auszustellen, wenn Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar oder nicht möglich ist oder wenn auch im angenommenen Fall einer Einbürgerung die Mehrstaatigkeit unter den gegebenen Bedingungen nach § 12 StAG hinzunehmen wäre (vgl. Abschnitt „Einbürgerung“).
(aus Wiki)