Belügt uns die Bundesregierung wissentlich zum ESM Urteil?
13.09.2012 um 11:55@Dragnog
vorab noch ein spannender bzw. sehr bedenklicher auszug aus dem esm bzgl. "auslegung von vertragspassagen"
ARTIKEL 37
Auslegung und Streitbeilegung
(1) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages und der
Satzung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM Mitgliedern
auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Der Gouverneursrat entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen einem ESM-Mitglied und
dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags,
einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM gefassten Beschlüsse
mit diesem Vertrag. Das Stimmrecht des Mitglieds (der Mitglieder) des Gouverneursrats, das
das/die betroffene(n) ESM-Mitglied(er) vertritt, wird bei der Abstimmung des Gouverneursrats über
eine solche Entscheidung ausgesetzt und die zur Abstimmung des Gouverneursrats über diese
Entscheidung notwendige Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.
(3) Ficht ein ESM-Mitglied die in Absatz 2 genannte Entscheidung an, so wird die Streitigkeit
beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union ist für die Parteien dieses Rechtsstreits verbindlich; diese treffen innerhalb der
vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen.
vorab noch ein spannender bzw. sehr bedenklicher auszug aus dem esm bzgl. "auslegung von vertragspassagen"
ARTIKEL 37
Auslegung und Streitbeilegung
(1) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages und der
Satzung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM Mitgliedern
auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Der Gouverneursrat entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen einem ESM-Mitglied und
dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags,
einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM gefassten Beschlüsse
mit diesem Vertrag. Das Stimmrecht des Mitglieds (der Mitglieder) des Gouverneursrats, das
das/die betroffene(n) ESM-Mitglied(er) vertritt, wird bei der Abstimmung des Gouverneursrats über
eine solche Entscheidung ausgesetzt und die zur Abstimmung des Gouverneursrats über diese
Entscheidung notwendige Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.
(3) Ficht ein ESM-Mitglied die in Absatz 2 genannte Entscheidung an, so wird die Streitigkeit
beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union ist für die Parteien dieses Rechtsstreits verbindlich; diese treffen innerhalb der
vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen.