Belügt uns die Bundesregierung wissentlich zum ESM Urteil?
12.09.2012 um 23:11u.a. hat unser Finanzminister Hr. Schäuble im ZDF Interview mit Klaus Kleber behauptet, dass das Verfassungsgericht in Urteil bestätigt, was im Vertrag ohnehin vorgesehen war.
(Interview wird nachgereicht sobald im Net vorhanden)
d.h. ohne Urteil wäre eine Überschreitung der Haftungssumme von 190 mrd. - ohne demokr. Einbindung des Bundestages- bereits vertraglich ausgeschlossen gewesen.
Nach dem beiliegenden ESM Vertrag ist diese Behauptung von Hr. Schäuble mehr als fragwürdig bzw. könnte sogar eine dreiste Lüge sein:
lt. ESM Vertrag ist zwar eine Haftungsbeschränkung vereinbart:
Artikel 8:
(5) Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am
genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt.
aber das ursprüngliche Stammkapital (einhergehende Haftungserhöhung) kann durch den Gouverneursrat - ohne demokr. Einbindung - erhöht werden:
siehe Artikel 10(1)
beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend
Werden wir hier für dumm verkauft, oder gibt es der Vertrag doch her?
==============================================
anbei noch die wesentlichen artikel bzw. die vollversion
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/Stabilisierung_des_Euro/Finanzhilfemechanismen/2012-01-27-esm-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Archiv-Version vom 09.07.2012)
folgende Artikel des ESM;
"ARTIKEL 10
Veränderungen des genehmigten Stammkapitals
(1) Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des ESM regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Er kann
beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend
zu ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den
Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die neuen Anteile werden den
ESM-Mitgliedern nach dem in Artikel 11 und Anhang I vorgesehenen Beitragsschlüssel zugeteilt."
"(2) Der Gouverneursrat und das Direktorium beschließen nach Maßgabe dieses Vertrags in
gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfacher Mehrheit. Bei allen
Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit erreicht, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, auf die
insgesamt mindestens 2/3 der Stimmrechte entfallen, anwesend sind.
ARTIKEL 5
Gouverneursrat
(1) Jedes ESM-Mitglied ernennt ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes
Mitglied des Gouverneursrats. Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Das Mitglied
des Gouverneursrats ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen ESM-Mitglieds mit Zuständigkeit
für die Finanzen. Das stellvertretende Mitglied des Gouverneursrats ist bevollmächtigt, bei
Abwesenheit des Gouverneursratsmitglieds in dessen Namen zu handeln.
(Interview wird nachgereicht sobald im Net vorhanden)
d.h. ohne Urteil wäre eine Überschreitung der Haftungssumme von 190 mrd. - ohne demokr. Einbindung des Bundestages- bereits vertraglich ausgeschlossen gewesen.
Nach dem beiliegenden ESM Vertrag ist diese Behauptung von Hr. Schäuble mehr als fragwürdig bzw. könnte sogar eine dreiste Lüge sein:
lt. ESM Vertrag ist zwar eine Haftungsbeschränkung vereinbart:
Artikel 8:
(5) Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am
genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt.
aber das ursprüngliche Stammkapital (einhergehende Haftungserhöhung) kann durch den Gouverneursrat - ohne demokr. Einbindung - erhöht werden:
siehe Artikel 10(1)
beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend
Werden wir hier für dumm verkauft, oder gibt es der Vertrag doch her?
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anbei noch die wesentlichen artikel bzw. die vollversion
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/Stabilisierung_des_Euro/Finanzhilfemechanismen/2012-01-27-esm-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Archiv-Version vom 09.07.2012)
folgende Artikel des ESM;
"ARTIKEL 10
Veränderungen des genehmigten Stammkapitals
(1) Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des ESM regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Er kann
beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend
zu ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den
Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die neuen Anteile werden den
ESM-Mitgliedern nach dem in Artikel 11 und Anhang I vorgesehenen Beitragsschlüssel zugeteilt."
"(2) Der Gouverneursrat und das Direktorium beschließen nach Maßgabe dieses Vertrags in
gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfacher Mehrheit. Bei allen
Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit erreicht, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, auf die
insgesamt mindestens 2/3 der Stimmrechte entfallen, anwesend sind.
ARTIKEL 5
Gouverneursrat
(1) Jedes ESM-Mitglied ernennt ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes
Mitglied des Gouverneursrats. Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Das Mitglied
des Gouverneursrats ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen ESM-Mitglieds mit Zuständigkeit
für die Finanzen. Das stellvertretende Mitglied des Gouverneursrats ist bevollmächtigt, bei
Abwesenheit des Gouverneursratsmitglieds in dessen Namen zu handeln.