Hier mal ein Interview mit einem Juristen und Mitglied des Ethikrates, Reinhard Merkel..
ZEIT ONLINE: Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Beschneidung von Jungen vorgelegt. Wird damit der Streit um die religiös motivierte Beschneidung beendet?
Reinhard Merkel: Mit diesem Entwurf sicher nicht. Zum ersten wird die Frage der Anästhesie nicht deutlich genug geregelt. Sie wird allein den Regeln der ärztlichen Kunst unterstellt. Nach Absatz 2 darf aber in den ersten sechs Monaten auch ein Nicht-Arzt die Beschneidung vornehmen, also etwa ein jüdischer Mohel. Zur Frage der Anästhesie schweigt der Absatz jedoch. Darf der Mohel die auch durchführen? Das wäre ethisch wie rechtlich indiskutabel. Wir wissen, wie die große Mehrzahl der Mohalim heute Beschneidungen durchführt – nämlich ohne wirksame Betäubung. Meist bekommt der Säugling nur einen in Rotwein getränkten Stofffetzen in den Mund. In manchen Fällen wird ein Zäpfchen gegeben oder eine Paracetamoltablette; aber auch das ist zur wirksamen Schmerzbekämpfung hoffnungslos unzulänglich.
Zum zweiten dürfen dem Entwurf zufolge Eltern aus jederlei Motiv ihre kleinen Jungen beschneiden lassen. Es war absehbar, dass man religiöse Gründe nicht verlangen würde. Sonst wäre der Charakter der Regelung als religiöses Sonderrecht offensichtlich. Also hat man eine abstrakt-generelle Regelung formuliert, die jederlei Motiv einschließt und legitimiert. Damit können, wie etwa in den USA, Jungen aus rein ästhetischen Gründen beschnitten werden. So etwas rechtlich zuzulassen, bedeutet eine klare Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Auch das historisch vielfach belegte Motiv einer viktorianisch prüden Sexualerziehung gibt es, mit dem sich die Beschneidung im 19. Jahrhundert vor allem in den USA durchgesetzt hat – nämlich um mit ihr den Jungen in der Pubertät die Masturbation zu erschweren. Nach dem windelweichen, im Wortsinne kläglichen Gesetzentwurf wäre der Eingriff auch aus solchen Gründen erlaubt.
Drittens fehlt die vom Ethikrat ausdrücklich empfohlene Einschränkung, dass ein natürliches Vetorecht des Kindes anerkannt werden müsse. Das meint natürlich nicht eine autonome Entscheidung bei einem acht Tage alten Kind. Es bezeichnet vielmehr eine erkennbare, reflexhafte, sozusagen kreatürliche Abwehrreaktion. Wenn etwa der sechsjährige muslimische Junge vor dem Eingriff plötzlich begreift, was passiert, und anfängt zu schreien und um sich zu schlagen, dann müsste man nach dem Gesetzentwurf eine Kindeswohlgefährdung annehmen, dürfte also die weitere Prozedur nicht erzwingen.
ZEIT ONLINE: Nicht immer ist eine so eindeutige Reaktion des Kindes zu erwarten, gerade wenn es noch jünger ist.
Merkel: Eben. Wie ist es mit dem typischen Fall, dass der Junge bloß anfängt, vor Angst zu zittern, zu weinen und "Mama, Papa, bitte nicht!" zu wimmern? Als Ausübung seines natürlichen Vetos müsste das unbedingt genügen. Aber der Gesetzentwurf drückt sich hier; er unterstellt diese Frage allein dem vagen Merkmal der Gefährdung des Kindeswohls und überlässt damit die Entscheidung vollständig den Eltern. Denn sie sind es, die den Inhalt des kindlichen Wohls bestimmen dürfen, – und sie rechnen nun mal die Beschneidung dazu.
ZEIT ONLINE: Eltern dürfen auch in vielen anderen Fällen über das Kindeswohl entscheiden, etwa wenn abstehende Ohren angelegt werden sollen. Wo ist die Grenze zu ziehen?
Merkel: Die Grenze ist die medizinische Indikation. Beim Ohrenanlegen dürfen Eltern erst dann zustimmen, wenn die Ohren ungewöhnlich weit abstehen, sodass für das Kind Hänseleien in der Schule und seelische Belastungen zu befürchten wären. Das ist eine medizinisch-psychologische Indikation. Dieser Grund mag nicht besonders gewichtig erscheinen; einen lebensbedrohlichen Eingriff würde er gewiss nicht legitimieren. Aber das Ohrenanlegen wird dadurch gerechtfertigt.
ZEIT ONLINE: Könnte man bei der Beschneidung nicht eine positive psychologisch-medizinische Indikation anführen, nämlich die Zugehörigkeit des Kindes zu einer bestimmten Gemeinschaft?
Merkel: Das ist ein wichtiger Aspekt. Natürlich sind Akte der Integration in eine religiöse Gemeinschaft grundsätzlich vom elterlichen Sorgerecht gedeckt. Aber die Beschneidung ist eben mehr als das, nämlich auch ein gewaltsamer Eingriff in den kindlichen Körper. Es geht hier innerhalb des elterlichen Sorgerechts um eine abwägende Grenzziehung: Das Gewaltverbot gegen Kinder hat einen hohen, grundrechtlich fundierten Rang. Hätte es historisch niemals eine religiöse Begründung für die Beschneidung gegeben, würde die Prozedur hierzulande ganz gewiss verboten und strafrechtlich verfolgt.
Damit stellt sich die Frage, ob ein so tiefgreifender Eingriff vom Sorgerecht der Eltern gedeckt ist. Und hier erleben wir leider zu oft eine geflissentliche und objektiv unethische Bagatellisierung des Vorgangs. Die Stanford School of Psychiatrics hat in einer Studie 18 typische physiologische Komplikationen der Beschneidung aufgelistet, von der vergleichsweise harmlosen Nachblutung bis hin zur katastrophalen Folge der Amputation des Geschlechtsteils oder sogar des Todes des Säuglings. Nach einer neueren Studie gibt es in den USA jedes Jahr schätzungsweise mehr als 100 Todesfälle als Folge von Beschneidungen. Unter den 1,4 Millionen jährlichen Zirkumzisionen dort ist das ersichtlich ein winziger Anteil. Aber er bezeichnet wegen des Fehlens einer medizinischen Indikation dennoch das, was Strafrechtler ein unerlaubtes Risiko nennen.
ZEIT ONLINE: Muslimische und jüdische Geistliche haben immer wieder betont, dass die Beschneidung ein essentieller Bestandteil ihres Glaubens sei. Rechtfertigt diese Bedeutung das Risiko des Eingriffs?
Merkel: Die Religionsgemeinschaften müssten plausibel darlegen, dass ohne die Beschneidung eine Integration in die Gemeinschaft nicht möglich ist. Und das ist, so formuliert, gewiss nicht richtig. Es gibt weltweit Hunderttausende von Juden und Millionen Muslime, die nicht beschnitten sind und deren Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensgemeinschaft niemand bezweifelt. Das sollten die Zentralräte der Juden und der Muslime nicht bestreiten. Gewiss ist das zunächst eine interne Angelegenheit der Religionen. Aber die Beschneidung ist eben noch mehr als das, und dieses Mehr darf der Gesetzgeber nicht ignorieren. Er sollte also durchaus einen leisen Druck auf die Religionsgemeinschaften ausüben, sich auch intern dieser Diskussion intensiver zu stellen als bisher. Der vorliegende Entwurf kommt mir aber eher wie eine Kapitulation vor jeder noch so moderaten Zumutung an die Religionsgemeinschaften vor.
ZEIT ONLINE: Gibt es also keine Möglichkeit, die Beschneidung von Jungen auf Grundlage des Grundgesetzes rechtlich zu ermöglichen?
Merkel: Ich finde es nicht richtig, Beschneidungen ausdrücklich zu erlauben, fände es aber auch nicht richtig, sie ausdrücklich zu verbieten. Das Landgericht Köln hatte mit seiner Entscheidung deshalb recht: Es hat das längst geltende Recht angewandt. Man hätte ja abwarten können, bis die Frage irgendwann vor dem Bundesgerichtshof gelandet wäre. Andererseits verstehe ich die politische Klemme, in der sich der Gesetzgeber nun gedrängt sieht, eine Regelung zu treffen, sehr wohl. Die deutsche Politik hat eine historische Verantwortung zur besonderen Sensibilität gegenüber allen gewichtigen jüdischen Belangen. Aber man stelle sich nur einmal vor, die Beschneidung wäre kein Ritus der beiden großen Religionen, sondern die neue Idee einer kleinen christlichen Sekte, die nun ihr entsprechendes Recht einfordern wollte. Man würde ihr die Beschneidung auf der Stelle verbieten und kein Verfassungsgericht käme ihr dagegen zu Hilfe.
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2012-10/beschneidung-ethikrat-reinhard-merkelAlso am Namen scheints nicht zu liegen. Vielleicht setzt sich Mutti ja mal mit mit ihrem Namensvetter auseinander/zusammen.