@bgeoweh Danke für die Info. Damit verbleibt die Migrationsbiographie ja im Feld der relativ weichen Kriterien und taugt auch kaum zur Diskriminierung von Deutschen.
Was man damit erreichen will, finde ich ja grundsätzlich nicht so verkehrt. Nur eine brettharte Definition wird es nicht geben können.
Wenn man es nur am Geburtsort und der Staatsangehörigkeit festmachen würde, dann
wäre ein grenznaher Eifelbewohner, der aufgrund der regionalen Versorgungsstruktur in einem belgischen Krankenhaus geboren wurde, ein Mensch mit Migrationsbiographie,
während ein hier geborenes Kind von Eltern, die zu Hause nie ein Wort deutsch gesprochen hatten, aufgrund ihrer 'rein deutschen' Biographie nicht bevorzugt würde.
Ich denke also auch eher, dass man das als weiches Kriterium behandeln wird, somit kein Fall für das BVerfG.
Interessant würde es nur dann, wenn ein abgelehnter Bewerber klagen würde, nicht wegen Diskriminierung, damit kommt der nicht durch, sondern in dem er den Migrationshintergrund des akzeptierten Bewerbers als Unwahrheit beklagt, wofür er ja erst mal wissen muss, wer das denn ist. Insofern rechne ich nicht mal wirklich damit.