@shionoroKann mir nicht vorstellen das die in einem aussichtslosen Kampf alle für etwas draufgehen worann sie nicht glauben.
Davon abgesehen, ich würde gerne die antwort heirauf hören, war ein paar Seiten zuvor:
Ein weiteres Merkmal der Höherordnung des Mannes ist zweifelos sein Züchtigungsrecht gegenüber der Frau, das im selben Koranvers über die Höherordnung des Mannnes formuliert wird: "Und wenn ihr befürchtet, daß [die] Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch [wieder] gehorchen, dann unternehmt nichts gegen sie" (4,3).
Wenn der Mann also befürchtet (und der Fall des Ungehorsams noch gar nicht eingetreten ist?), seine Frau könne sich gegen ihn auflehnen, kann er - ja soll er, denn der Vers steht im Imparativ - zum Mittel der Züchtigung greifen, um seine Frau zum Gehorsam zu zwingen, nachdem die Ermahnung und die eheliche Verweigerung sie nicht zum Nachgeben bewogen haben. Natürlich wird nicht deshalb jede muslimische Frau von ihrem Ehemann geschlagen, genausowenig wie behauptet werden kann, daß dieses Problem in nichtislamischen Ehen nicht aufträte. Es gibt immer wieder muslimische Stimmen, die das Schlagen der Ehefrau für nicht mehr zeitgemäß erklären (wie z. B. Smail Balic) oder den betreffenden Koranvers so deuten, daß damit eigentlich keine Schläge, sondern eine nachdrückliche Ermahnung gemeint sei, aber dies sind Außenseiterpositionen, die aufgrund des relativ eindeutigen Wortlautes des Korantextes und der Nichtexistenz offizieller Korankritik schwer zu begründen sind.
Es bleibt aber eine Tatsache, daß der Koran das Recht auf Gehorsam - notfalls mittels Gewalt - der Ehefrau ausdrücklich formuliert, auch wenn heute muslimische Apologeten kontextualisierend darauf hinweisen, daß damit keinesfalls harte Schläge oder gar Verletzungen gemeint seien, sondern nur eine symbolische Handlung, die der Frau mit Nachdruck den Ernst der Lage vor Augen führen solle.
In einigen islamischen Ländern ist das Züchtigungsrecht gesetzlich verankert; kommt es zu einem Prozeß vor einem Familiengericht, wird es der Ehefrau in der Regel unmöglich sein, wegen 'maßvoller' Züchtigung des Ehemannes zu klagen. Verhält sich ein Ehemann zu rücksichtslos gegen seine Ehefrau oder flieht sie sogar vor ihrem Ehemann zu ihren Eltern, wird in aller Regel der Vater oder Bruder der Ehefrau versuchen, den Ehemann zu einem Versprechen einer Verhaltensänderung zu bewegen. Ob nun eine Frau von ihrem Mann geschlagen wird oder nicht, er hat auf jeden Fall das Recht, von ihr Gehorsam zu erwarten und sie ist ihm gehorsamspflichtig, so lange das Verlangte nicht gegen die Gebote des Islam verstößt. So heißt es in Sure 4,34: "Die rechtschaffenen Frauen sind demütig ergeben", oder, wie auch übersetzt wird: "Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen".
Die Überlieferung unterstreicht in etlichen Traditionen das Recht des Mannes zur Züchtigung seiner Frau: "Der Mann wird nicht zur Verantwortung gezogen dafür, daß er seine Frau geschlagen hat". Auch Muhammad hat ausdrücklich das Schlagen der Frau im Fall ihres Ungehorsams gestattet.
Im allgemeinen wird dieses Züchtigungsrecht zwar als Recht des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau aufgefaßt werden, ist in der Praxis jedoch nicht ganz auf diesen Bereich beschränkt. Es kann sich durchaus vom Vater auf die Tochter, ggf. auch eine Nichte erstrecken und wird nicht selten auch von Brüdern gegenüber ihren (teilweise ältern) Schwestern praktiziert, insbesondere, wenn es um das Thema Ehre und Schande geht.
Zwar rühmen einige Überlieferungen die gute Behandlung der Frauen durch ihre Männer und empfehlen ihnen eine liebevolle, geduldige Behandlung ihrer Frau, in deren Rahmen der Mann sich ihr widmet, ihrer Probleme annimmt und sie unterstützt, aber ihnen stehen zahlreiche Überlieferungen gegenüber, die Frau in einem negativen Zusammenhang erwähnen (Z. B.: "Ein schlechtes Omen findet sich in einer Frau, in einem Haus und in einem Pferd") und der Frau Verführung, Untreue, Betrug und List zuschreiben.
al-Ghazali, ein berühmter islamischer Theologe des Mittelalters überlieferte: "Wäre es erlaubt vor irgend jemand außer Gott niederzufallen, dann sollten die Frauen vor ihren Ehemännern niederfallen".
Einige Überlieferungen verbinden die Frage der Zufriedenheit des Mannes mit seiner Frau mit ihrem Eintritt ins Paradies: "Wenn eine Frau stirbt, während ihr Mann zufrieden mit ihr war, wird sie ins Paradies eingehen". Auch ihrer Gebete werden nicht erhört, wenn ihr Mann nicht mit ihr zufrieden ist. Eine andere Überlieferung lautet: "Ich blickte ins Feuer (der Hölle) und sah, daß die meisten seiner Insassen Frauen waren."
Ferner gestattet der Koran dem Mann einseitig die Polygamie, d. h., die Heirat mit bis zu vier Frauen und einer nicht näher benannten Zahl von Nebenfrauen gleichzeitig (4,3). Gleichzeitig räumt der Koran dem Mann einseitig das Recht zur Verstoßung der Frau ein, die auf traditionelle Weise ohne Angabe von Gründen, ja ohne eine Inkenntnissetzung der Ehefrau durch das dreimalige Aussprechen der Scheidungsformel "Ich verstoße dich" geschieht. Auch die Frau kann sich scheiden lassen, jedoch muß sie immer einen Gerichtsprozeß anstrengen.