Der Fall Marco W.
03.12.2008 um 12:15Koriander@
Da stimme ich dir nicht zu
Denn ...
"""Bei jugendlichen Untersuchungshäftlingen schreibt das deutsche Recht in § 72 Abs. 5 JGG die besonderes schnelle Bearbeitung des Verfahrens vor.
Untersuchungshaft darf in der Regel nur bis zu einem halben Jahr andauern. Ansonsten ist eine besondere Begründung durch das Oberlandesgericht nötig (§§ 120, 121, 122a StPO)"""
1. In der Türkei herrscht nicht deutsches Recht
2. Wäre er 6 Monate gesessen, hätten die deutschen Medien das gleiche Trara gemacht
3. Da die Übersetzung der Anklage warum auch immer auf sich warten ließ, haben mgl. besondere Gründe vorgelegen
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Da stimme ich dir nicht zu
Denn ...
"""Bei jugendlichen Untersuchungshäftlingen schreibt das deutsche Recht in § 72 Abs. 5 JGG die besonderes schnelle Bearbeitung des Verfahrens vor.
Untersuchungshaft darf in der Regel nur bis zu einem halben Jahr andauern. Ansonsten ist eine besondere Begründung durch das Oberlandesgericht nötig (§§ 120, 121, 122a StPO)"""
1. In der Türkei herrscht nicht deutsches Recht
2. Wäre er 6 Monate gesessen, hätten die deutschen Medien das gleiche Trara gemacht
3. Da die Übersetzung der Anklage warum auch immer auf sich warten ließ, haben mgl. besondere Gründe vorgelegen
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