Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 09:28
Es gibt da in den deutschen Gesetzestexten so einige Absonderlichkeiten, über diese bin ich gestolpert:
1. § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
---Hä? Frauen dürfen das also?! Von wegen Gleichberechtigung...---
2. § 963 BGB Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
---na klar, aber es kommt noch besser:---
3. § 964 BGB Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. 2Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.
---Falls noch jemand solch merkwürdige §§ kennt kann er sie ja mal hier posten.
Falls hier ein Jurist oder "Gesetzeskenner" sein unwesen auf dieser Seite treibt, wäre ich für Aufklärung, ob ich o.g. Fälle nur nicht richtig verstehe, oder ob das wirklich so ist, dankbar.--
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 09:31
es gibt im grundgesetz lustige stellen
under den meisten steht zb
-gesetz bla bal so und so
kann durch andere gesetze ungültig werden (oderso)
also steh tunter jedem gesetz gleich das ein anderes es aushabelnkann
wozu haben wir die dann überhaupt O.o
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 09:46
Hä? Frauen dürfen das also?! Von wegen Gleichberechtigung...-
Tja, denk maldrüber nach, warum das so ist... :)
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 09:50
Hab mal was gefunden:
Aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das LandSachsen-Anhalt, 4. Jahrgang, Magdeburg, den 01. April 1993, Nr. 15 (BoA):
§ 1Definition
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einemtrichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, aufdem Sitzrand angebrachten Sitzstück.
§ 2 Anwendungsbereich
DieseBenutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellenund öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt
§ 3 Sitzgebot
DieToilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalenerlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.
§ 4Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu denKnien herunterzuschieben.
§ 5 Sitzposition
Der Benutzer setzt sich untergleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß indie Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig, gleichseitigverteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf demMuskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
§ 6Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer untergleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarmsbei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenenDurchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten,umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maßzu beschränken.
§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht derBenutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle derExkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an dasnächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.
§ 8 Reinigung des Rektums
Derdafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) inausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wirdmit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten derReinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. DasReinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körpergedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt.Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, soferndazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. ImBedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchendürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Prozellanbecken zuentsorgen.
§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingenddie Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklichverboten. Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafürvorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.
§ 10 Verlassen desAborts
vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in dieAusgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einerLüftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wirdanheimgestellt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tagnach ihrer Veröffentlichung in Kraft
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 09:51
Mir fällt da nur ein logischer Grund ein, viele Frauen sind schöner anzusehen, obwohl, esgibt durchaus Ausnahmen ;)
Im Sinne des GG kann das jedoch auch kein Grund sein,siehe Artikel 3(3)
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 10:07
Weibliche "Flitzer" sind im Grunde völlig unbekannt.
Das kann aber auch daran liegen,dass die Gesellschaft sich durch (nackte) Frauen nicht bedroht fühlt.
Ein10-jähriges Mädchen, das einem nackten Mann im Park begegnet, wird andere Gedanken haben,als ein gleichaltriger Junge, wenn er einer nackten Frau begegnet.
Und einerwachsener Mann, dem hinterm Busch plötzlich eine nackte Frau entgegen tritt, wird nichtautomatisch sein Leben in Gefahr sehen.
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 10:11
Und in wievielen Gesetzen steht das Wörtchen " Kann ". Das heisst man muss nicht bestraftwerden, man kann bestraft werden. Je nach Familien oder Parteizugehörigkeit wird hier mitunterschiedlichen Maßen verurteilt.
mfg obi
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 10:27
http://www.lehrer-sek1.de/just4fun/bundeswehrkondome.pdf
Ich hab' noch was gefunden...
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 10:39
Wenn es dir nachgewiesen wird, musst Du dann nicht bestraft werden, sonst wärs doch keinGesetz.
Aber trotzdem wird in vielen Gesetzen das Wort Kann verwendet.
Und zwartrotz bereits nachgewiesener Verbrechen.
mfg obi
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 10:42
Och ich find nich, dass man den Frauen das Flitzen verbieten sollte....naja kommt dannauch auf die Frauen an :)
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 10:44
@ intruder
Als Belästigung ist es Frauen genauso verboten.
Aber "echte"weibliche Flitzer gibt es nicht.
Eine Frau, die nackt hinterm Busch hervorspringt,begibt sich nur selbst in Gefahr.
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 10:47
Ich hab dir doch schon einen mildernden Tatumstand genannt, es gibt durchaus nochweitere.
Das die Aufnahmeprüfung dich so mitgenommen hat, hätte ich nichterwartet...
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 11:00
ja, dass ist dann die Ermessesentscheidung, aber in der Regel sollte nicht nach Familieno. Parteizugehörigkeit entschieden werden sondern:Schwere der Tat, ob erstmaligeKonfrontation mit dem Gesetz oder schon mehrere Verstöße, usw.
aber wie du schonsagst, wird halt leider auch nach anderen Kriterien entschieden.
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 11:03
Mit Flitzern meine ich eher diejenigen, die klassisch hinterm Gebüsch hervorkommen undden Mantel öffnen... ;)
Ich denke eben, dass eine Frau sich sowas 3 x überlegenwürde. Selbst wenn sie das Bedürfnis danach hätte. Man weiß ja nie, wie der "erschreckte"Mann reagieren würde...
Und eine Frau, die diesbzgl. Opfer einer andern Frau wird,ist in so einer Situation auf jeden Fall eher bereit, dieser Dame eine zuschmieren.
Ich bin NICHT der Meinung, dass solche Dinge bei Frauen akzeptiertwerden sollten. Aber Fakt ist, dass sie in der Gesellschaft wenig als Gefahr empfundenwerden.
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Fragwürdige Gesetzestexte
26.07.2007 um 11:05
Okay, ich habe mal grad was gesucht und gefunden
Die 3.523 Tatverdächtigen inFällen des Exhibitionismus und der Erregung öffentlichen Ärgernisses waren zu 98.9%männlichen Geschlechts
Quelle: Rückfallgefährdung und Gewaltrisiko beiexhibitionistischen
Tätern - Forschungsstand und Forschungsbedarf1
ThomasGörgen
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