Türkei hält 17-jährigen Deutschen gefangen
24.06.2007 um 14:53So jetzt mal die Gesetze aus der Zivilisation !
§ 182
Sexueller Mißbrauch von
Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn
Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage
oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle
Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn
Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt,
sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen
zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach
diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen
die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
--------------
Der
angebliche "Täter" ist selber unter 18 ! Und das ganze (was auch immer) passierte im
beidseitigen Einvernehmen !
Zack fertig aus !
Das einzige was die Eltern
machen können ist dem Jungen den Umgang zu verbieten !
§ 182
Sexueller Mißbrauch von
Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn
Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage
oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle
Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn
Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt,
sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen
zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach
diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen
die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
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Der
angebliche "Täter" ist selber unter 18 ! Und das ganze (was auch immer) passierte im
beidseitigen Einvernehmen !
Zack fertig aus !
Das einzige was die Eltern
machen können ist dem Jungen den Umgang zu verbieten !