Urheberschutz für Film über Fechters Tod
Im Streit um die Rechte an den Filmaufnahmen vom Tod des DDR-Flüchtlings Peter Fechter an der Berliner Mauer hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berliner Kammergerichts teilweise aufgehoben.
Die Filmaufnahmen über das Sterben und den Abtransport des 1962 an der Berliner Mauer erschossenen Peter Fechter stehen unter Urheberschutz. Auch wenn es sich um dokumentarische Aufnahmen handele, dürften solche Lichtbilder nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwendet werden, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: I ZR 86/12)
Der 18 Jahre alte Maurergeselle Peter Fechter wollte gut ein Jahr nach dem Berliner Mauerbau am 17. August 1962 um etwa 14.15 Uhr mit seinem 18-jährigen Freund und Arbeitskollegen Helmut Kulbeik über die Mauer an der Zimmerstraße klettern. Während Kulbeik dies gelang, wurde Fechter vor den Augen von Zeugen auf der Mauer ohne Vorwarnung von mehreren Schüssen getroffen. Er fiel zurück auf Ost-Berliner Gebiet und blieb bewegungsunfähig fast eine Stunde im Todesstreifen liegen. Er begann laut um Hilfe zu schreien, so dass sich bald auf beiden Seiten der Mauer eine Menschenansammlung bildete.
Auf der Ostseite wurde sie umgehend von Ordnungskräften zerstreut, auf der Westseite ein beträchtliches Aufgebot der Polizei zusammengezogen. Die Polizisten warfen Fechter zwar Verbandspäckchen zu, durften aber nicht helfen, weil sich Fechter sich auf DDR-Gebiet befand. Weder die DDR-Grenzer noch die am Checkpoint Charlie diensthabenden US-amerikanischen Soldaten kamen ihm zu Hilfe, obwohl eine immer größer werdende Menschenmenge auf der Westseite sie lautstark dazu aufforderte. Begleitet von wütenden Mörder-Rufen holten ihn schließlich Grenzsoldaten der DDR aus dem Todesstreifen.
Dokumente der Zeitgeschichte
Das Sterben und den Abtransport Peter Fechters hatte der Kameramann Herbert Ernst als einziger der damaligen Augenzeugen gefilmt. Die zeitgeschichtlichen Filmaufnahmen wurden in Folge als Beleg für die Unmenschlichkeit des SED-Regimes und des Schießbefehls an der Mauer angesehen. Die Nutzungsrechte an den weltberühmten Filmaufnahmen soll Ernst an den Journalisten Ralf Gründer übertragen haben.
Als der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) in der Berliner "Abendschau" den kurzen Film am 13. August 2010 sendete, forderte Gründer eine Entschädigung. Der RBB habe den Film ohne seine Zustimmung veröffentlicht. Der RBB lehnte eine Zahlung ab und führte an, Ernst habe mehr als 48 Jahre lang keinerlei Ansprüche geltend gemacht, obwohl der Film bereits mehrfach gezeigt worden sei. Außerdem handele es sich nur um dokumentarische Aufnahmen.
Dennoch stehen die Aufnahmen unter Urheberschutz, so der Bundesgerichtshof. Dies umfasse das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films. Wegen der jahrzehntelangen unbeanstandeten Nutzung der Aufnahmen durfte der RBB jedoch darauf vertrauen, "nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden", betonte der Bundesgerichtshof. Alle Ansprüche vor 2008 seien daher verjährt. Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren nun an die Vorinstanz zurück. Vor dem Kammergericht müssen die Kläger jedoch nachweisen, dass sie die geltend gemachten Rechte für sich in Anspruch nehmen dürfen.
Anlässlich des 50. Todestages von Peter Fechter vor anderthalb Jahren forderte eine Allianz von Historikern, Bürgerrechtlern, Politikern, Filmschaffenden und Autoren, ihn auch mit einer Straße, die seinen Namen trägt, zu ehren. Geplant ist jetzt ein Peter-Fechter-Platz an der Zimmerstraße.
http://www.welt.de/regionales/berlin/article124605222/Urheberschutz-fuer-Film-ueber-Fechters-Tod.html