Tussinelda
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Migrantengewalt in Deutschland
29.08.2018 um 20:01@neugierchen
das ist dann eben alles scheissegal, gelle?
Wer die Anklageschrift oder „andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens“ öffentlich mitteilt, „bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden oder das Verfahren abgeschlossen ist“, macht sich strafbar. Das ist im Strafgesetzbuch geregelt (§ 353d Nr. 3).https://www.taz.de/!5532326/
Den mutmaßlichen Tätern drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder (wohl eher) Geldstrafen. Strafbar ist nur die „wörtliche“ Wiedergabe solcher Dokumente, etwa als Kopie oder als (nahezu) vollständiges Zitat.
Sinn der Vorschrift ist nicht nur der Schutz von Persönlichkeitsrechten und Unschuldsvermutung, sondern auch der Unbefangenheit von Schöffen und Zeugen eines Strafverfahrens. Da nur Richter, Staatsanwälte und Verteidiger die Akten kennen, soll verhindert werden, dass Aktenbestandteile (etwa Sachverständigen-Gutachten) vorher in der Öffentlichkeit verbreitet werden.
das ist dann eben alles scheissegal, gelle?