@wintrow Volksverhetzung
(recht.straf.bt.130)
Die Volksverhetzungzählt zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (siebter Abschnitt des besonderenTeils des StGB) und ist gemäß § 130 StGB ein Vergehen.
Voksverhetzung über dasInternet ist auch dann strafbar, wenn sie von Ausländern auf ausländiscen Servernbegangen wird (siehe unter Volksverhetzung, Internet.
Die Tatbestandsmerkmaleim einzelnen (noch nicht vollständig), § 130 Abs. 1 Nr. 1 (Aufstachelung zumHaß):
* Zum Haß aufstacheln oder
* zu Gewalt oderWilkürmaßnahmen auffordern
* gegen Teile der Bevölkerung
* Eignungden öffentlichen Frieden zu stören
§ 130 Abs. 1 Nr. 2 (Angriff auf dieMenschenwürde):
* Angriff auf die Menschenwürde
*beschimpfen
* böswillig
§ 130 Abs. 2 Nr. 1 a. (Verbreiten vonSchriften)
* Schriften, die zum Haß aufstacheln, oder zu Wilkürmaßnahmenauffordern
* verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonstzugänglich macht, oder
* einer Person unter 18 anbietet, überläßt oderzugänglich macht oder
* herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,ankündigt, anpreist, einführt oder ausführt um sie zu verbreiten, öffentlichauszustellen, anzuschlagen, vorzuführen oder sonst zugänglich zu machen oder einer Perosnunter 18 anzubieten, zu überlassen, oder zugänglich zu machen, oder um einem anderen dieszu ermöglichen.
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Es ist durchaus ein Angriff auf die Menschenwürde, wenn Angehörigen einerReligionsgemeinschaft generell unterstellt wird Terroristen zu sein. DAS ist auchAufstachelung zum Hass!
Und DARUM geht es und nicht darum, dass der Islam keinVolk sei.
Mann, das man Euereins (die Kreuzritter!) aber auch ALLES haarkleinerklären muss. Reisst doch das Maul nicht soweit auf, wenn Ihr so entsetzlich dumm seid!