@zaphodB.:
Natürlich liegt genau diese Voraussetzung vor,oder glaubst Du,daßkeine StGB-Norm verletzt wurde ? Mir fallen da einige ein. Ach, wirklich?Na, dann benenn sie mir - auf die bin schon mal tierisch neugierig. Wir sprechen hier vonDeiner behaupteten Mitverschuldung durch Verletzung von Rechtsnormen des StGB's durch denKläger, welche geeignet sind, seine zivilrechtliche Ansprüche zu mindern oder bereits imVorfeld des PKH-Verfahrens eine Abweisung begründen, schon vergessen?
Duredest Dich auch grade raus wie Du ´s brauchst.Deine diesbezügliche Aussage auf S.30 warganz klar und ganz klar falsch ächz...die ich bereits einen Beitrag späterselber wegen einer Zusammenhangverwechslung als falsch eingeräumt hatte. Wie lange willstDu noch drauf rumreiten?
Natürlich gibt es schädigende unerlaubten Handlungaußerhalb des StGB und diese sind auch unter dem Mitverschuldensaspekt zu bewerten.Wir diskutieren aber hier nicht generelles Recht, sondern das auf den hiergegenständlichen Fall in Betracht zu ziehende Recht, und darauf bezog ich meine Aussage.
Im Zivilrecht kommt immer ein Mitverschulden in Betracht. Dusagst es: in Betracht, was grundsätzlich in zivilrechtlichen Schadensersatz- oderSchmerzensgeldansprüchen zu prüfen ist. Nur wird es im vorliegenden Falle keinMitverschulden geben, weil ein solches aus juristischer Sicht faktisch nicht gegeben ist.
die Theorie kommt nun wieder,genau wie deine "natürliche, absehbare undzulässige Abfolge" aus dem Strafrecht, hat aber mit der erheblich weiter gefasstenzivilrechtlichen Zurechenbarkeit nix zu tun.Du vermengst da mal wieder dieRechtsgebiete.Ich vermenge da nix - mit meiner Argumentation desregelwidrigen Verlaufs wollte ich aufzeigen, dass der aus der unerlaubten Handlunggründende Schaden kein Korrektiv im Handeln des Geschädigten finden kann. Welches wäredenn ein solches? Einverständliche Fremdschädigung? Atypischer Kausalverlauf?Eigenverantwortliche Selbstschädigung (davon scheinst Du absurderweise auszugehen, undbewegst Dich somit selber im Strafrecht)? Fehlende Beherrschbarkeit durch denSchadensverursacher sprich höhere Gewalt? Wenn auch weiter gefasst, so finden imZivilrecht deshalb längst noch keine antonyme Rechtsannahmen statt, wie Du sie in einerabsurden Kausalität aufzeichnest.
Für die Zuschauer eines Feuerwerks ist esauch keine natürliche, absehbare und zulässige Abfolge ... Blödsinn - genaudas Gegenteil zeigt die Rechtssprechung auf!
Dein Praxisbeispiel mit dem Feuerwerkkannst Du gleich wieder einpacken - das hier als analogen Vergleich einzubringen grenztan juristische Debilität oder Dir ist vielleicht nicht bewusst, dass wir uns hier in derdeutschen demokratischen Rechtsstaatlichkeit befinden, und nicht im Sudan oder im Iran.Vielleicht solltest Du mit Deiner "Juristerei" besser nochmal beim Grundgesetz anfangen.
Ein Feuerwerk wird seitens der Rechtssprechung als potentiell gefährlich betrachtet,was in dieser Einschätzung auch einem Geschädigten zugemutet und somit anspruchminderndein Mitverschulden zugerechnet wird. Für die Schmerzensgeldansprüche von Gäfgen ist dasanalog völlig belanglos. Oder gehst Du gar davon aus, dass er aufgrund seiner Tat mit demErfolg dieser schädigenden Handlung rechnen musste?
Um so schwerer wiegtes,wenn eine rechtswidrige Tat des Geschädigten die rechtswidrige schädigende Handlunghervorgerufen hat .NEIN! Ich fass es nicht! Wie kannst Du nur solch eineSchlussfolgerung ziehen. Schwerer wiegen würde das nur, wenn eben eine Normverletzung desStGB's seitens des Klägers gegeben wäre, dahingehend, wenn diese in unmittelbarerKausalität zur schädigenden Handlung steht, was aber weder mittelbar noch unmittelbar derFall war. So etwas wäre aber in der Sache noch nicht mal theoretisch denkbar. Du kommstüber Deine blind angewandte Äquivalenztheorie nicht raus und abstahierst nichtrechtslogisch! Damit segelst Du - und speziell bei diesem Fall - an der Rechtspraxissowas von vorbei, wie es krasser nicht sein kann und läufst damit schlussendlich sogargegen rechtsstaatliche Prinzipien. Die von Dir gezogene praktische Äquivalenz ist absurd- es gibt sie schlicht nicht! Und würde es sie geben, so spräche unmittelbar die Fragenach der Adäquanz klar dagegen.
Die Äquivalenz für den Tatbestands gibst Duja inzwischen sogar selbst zu.Ja, aber in der gegenständlichen Frage ebenim Sinne des Verfahrensrechts, nicht in der zivilrechtlichen praktischen Beurteilung desAnspruchs. Hier könnte ich Dich übrigens genauso zitieren:
Du vermengst da mal wiederdie Rechtsgebiete., da die Äquivalenztheorie vordergründig im Strafrecht praktischeBedeutung hat.
...denn denkt man die Vortat weg,wäre es auch nie zurschädigenden Handlung gekommen Hiiiiilfeeeeeee!!! NEIN! Genau so macht dasder Laienjurist oder einer, der noch in den ersten Semestern steckt, nämlich eineRechtstheorie oder einen Rechtsgrundsatz, von welchem er brandaktuell oder irgendwann malwas gehört hat, blind auf einen Sachverhalt anzuwenden, ohne aber offensichtlich dieTheorie oder den Grundsatz selber in seinem rechtspraktischem Wert verstanden zu haben.Dann kommen nämlich solch obskure Schlussfolgerungen auf, wie Du sie ziehst.
Wenn Dudiese Theorie schon verwenden willst, so hat die Vortat hier nur eineäquivalenztheoretische Bedeutung im Sinne des verfahrensrechtlichen Tatbestands, nichtaber in der Frage der Mitverschuldung.
Im übrigen ist hier natürlich auchdas Schadensabwendungsmotiv des Verursachers für die Schmerzensgeldbemessung vonBedeutung. Ach ne! Und bitte wie willst Du juristisch eine zivilrechtlicheAnspruchsminderung damit begründen, insbesondere, da das Schadensabwendungsmotiv nichtschadensabwendend für den Geschädigten gedacht und obendrein eine unzulässige Handlungwar?
Ok,laß es ne halbe Stunde gewesen sein,in der das Schwein ins Schwitzenkam, aber tatsächlich gefoltert hat ihn erwiesenermaßen keiner und provoziert hat er esdurch die rechtswidrige grausame Vortat . Eine Demütigung undTraumatisierung hält länger an, als nur ne halbe Stunde, und seine Tat ist davon absolutzu differenzieren.
Die Psychologie ist doch über den Status einerHilfswissenschaft eh nicht hinausgekommen, wie sie uns bei vielen als harmlos beurteiltenWiederholungstätern fast im Quartalsrythmus beweist. Was in der Natur derUnberechenbarkeit der Seele/Psyche liegt, und nicht an der Wissenschaft selber. Aber sieist dennoch die einzig adäquate Wissenschaft, um diesen nicht unerheblichen Aspekt desMenschen in eine einigermaßen rationale Benennbarkeit fassbar zu machen. Juristen treffenihrerseits eine Beurteilung ausschließlich aus der rechtlichen Aktenlage und nicht aus"eigener Sachkunde" für welche sie aber nicht prädistiniert sind.
Warten wireinfach ab, mit welcher Begründung der Anspruch abgelehnt werden wird. ....oder angenommen wird
;)wobei ich persönlich die Aussicht, was die Höhe desSchmerzensgeld angeht, auch als eher gering einschätze, da die deutscheSchmerzensgeldpraxis ohnehin generell sehr dürftig und noch entwicklungsbedürftig ist.
Und bis dahin viel Spass bei der Parallelwertung in der Laiensphäre. ....sagte er zu seinem Spiegelbild mangels entsprechendem Gegenübers
:D