@zaphodB.Laienpsychologie? Wie kommste denn da drauf?
;)Und wer hier vonJura keine Ahnung hat, hast Du mit Deinen diesbezüglichen letzten Beiträgen unter Beweisgestellt - alleine schon aus Deiner eindimensionalen Fallbetrachtung der Mitverschuldung,und dass Du rechtspraktische Formeln nicht von Gesetz zu unterscheiden vermagst:
Zum anderen ist bei jedem zivilrechtlichen Haftungsanspruch ein eventuellesMitverschulden des "Geschädigten" anspruchsmindernd zu berücksichtigen Indem Punkt hattest Du natürlich Recht, wenn auch nicht in der von Dir behauptetenAusschließlichkeit. Das habe ich beim Lesen tatsächlich gedanklich in einen völligfalschen Zusammenhang gebracht. § 254 BGB ist dennoch gegenstandslos, da es für denKläger kein Mitverschulden einer ihn schädigenden unerlaubten Handlung außerhalb des 4.Titels des StGB gibt.
Richtig wäre folgende Zusammenfassung gewesen:
Zum anderen ist bei jedem zivilrechtlichen Haftungsanspruch ein eventuellesMitverschulden des "Geschädigten" anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Und wenn dieSituation,wie im vorliegenden Falle , vom Anspruchsteller provoziert wurde gibt es schonmal gar nix. Du liegst hier weiter völlig daneben. Was bitte willst Du dennhier mit der Äquivalenztheorie resultieren ???? Willst Du mit ihr etwa eineMitverschuldung konkludieren, oder wat? Nun gut, dann wäre aus ihr schlicht und einfachfestzustellen, dass der Kläger die ihn schädigende Handlung eben gerade nicht abzusehenbrauchte, somit ihm auch kein Mitverschulden anzulasten ist. Die Adäquanztheorie schränktdie Äquivalenztheorie im Zivilrecht bei Kausalzusammenhängen ein, die für denVerantwortlichen nicht absehbar waren - das sollte Dir eigentlich geläufig sein, wenn Duschon meinst, so klug daherschwätzen zu müssen.
Die Condicio-Formel ist hiernatürlich relevant, aber genau seitenverkehrt, wie Du sie argumentierst, da sie hierschlicht und ergreifend den Schadenstatbestand in Kausalität zur Handlung der Exekutivenbehandelt. Du versuchst sie in völlig abwegiger Weise in einen Zusammenhang einerMitverschuldung anzuwenden, die ohnehin rechtlich gegenstandslos ist.
SeitBGH 7,204 gilt auch hinsichtlich der Zurechenbarkeit die conditio-sine-qua-non-Formel unddie Adäquanztheorie. Hääää???? Was soll der Mist hier? Was willst Du mirdamit überhaupt sagen? Dass der BGH eine Rechtspraktik per Urteil neuerdingsurteilsverbindlich erklärt, oder wat? Hahaha, selten so gelacht.
Wenn Du Dich hierauf einen Kommentar beziehst, jo, dann musst Du mir die Kommentarquelle schon auchnennen, Junge - mit der Randnummer alleine kommen wir hier nicht weit, nich wahr? Oderwenn Du Dich auf ein Urteil beziehst, dann bitte das korrekte BGH Aktenzeichen angeben.So kann ich mit diesem von Dir angegebenen Fragment da nix anfangen.
Und die(rechtswidrige)Drohung ist eindeutig durch die (rechtswidrige) Tat provoziert undhervorgerufen worden. Interessiert hier nicht! Die rechtwidrigeschadensursächliche Handlung ist doch hier nicht als rechtsbegründend derzugrundeliegenden Tat des Geschädigten zu betrachten. Hahaha, wo kämen wir denn da hin?Mann.... du hast vielleicht ein Verständnis.
Wieder mal weit gefehlt, derBeweis kann in Form eines Gutachtens erfolgen, zwingend vorgeschrieben ist das abernicht. Sagt ja auch niemand, aber er wird als Beweis erfolgen, womit Deinargumentierter Nachteil wegen der Beweislast sich relativ neutral verhält - nichtsanderes meinte ich damit.
Und der Beweis,daß eine bloße bestimmte Drohung(und nicht das Verhör an sich ) bei dem armen Sensibelchen zu relevanten psysichenSchäden geführt haben sollr dürfte relativ schwer zu führen sein. Quatsch -das würde sich bei jedem immateriellen Schaden so verhalten. Ein gutes psychologischesGutachten reicht dafür i. d. R. aus. Wenn auch nicht für Dich, aber psychologischbetrachtet ist ein gerechtfertigter Grund seiner Ansprüche ganz klar anzunehmen und diesachlichen Indizien sprechen nunmal für Gäfgen.