@wurm_:
Der rechtliche Aspekt ist für mich insoweit maßgeblich, alsdass er inmeinem Verständnis - wie buddel es ja auch erklärte - aus allen mit zu berücksichtigendenGegebenheiten immer noch der beste Kompromiss ist, und der hat sich aus unzähligenErfahrungen auf allen Gebieten zu dem entwickelt, was er heute ist. Du meinst, ichbeziehe andere Aspekte, wie z. B. den menschlichen, nicht mit ein? Das Gegentil ist derFall. Denk mal aus, wohin das führt, was Du vertrittst, nämlich dass Du Leid durchanderes ersetzen willst - mit Drogen. Damit greifst Du in die Persönlichkeitssphäre einesMenschen auf eine extrem radikale Weise ein. Du zerstörst ihm damit ein StückPersönlichkeit. Ist das etwa menschlich?
@zaphodB.:
Aushilfsjuristerei der dritten Art betreibst hier lediglich Du, und das nun wirklichnicht zu knapp, nicht zuletzt, weil's Dich bereits im Ansatz rausschleudert!
Der Schmerzensgeldanspruch ist ein rein zivilrechtlicher Anspruch der mit dem StGBnur in so weit zu tun hat, als u.a. eine der dort aufgeführten Normen verletzt wordensein kann. Nichts anderes meinte ich damit!!! Und eine solche Voraussetzungliegt hier schon mal nicht vor!
Allerdings ist eine möglicheRechtsgutverletzung nicht auf das StGB beschränkt., wie Du dies hier zu suggerierenversuchst. Ächz... aber im gegenständlichen Fall beschränkt es sich darauf,und von nichts anderem reden wir hier. Wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil.
Immerhin räumst Du ja jetzt wenigstens ein,das ein Mitverschulden in Betrachtkommt.Wieso jetzt??? Nein, das tu ich nicht. Ein Mitverschulden wird hiernicht in Betracht kommen, weil es ein solches nicht gibt. Ich sagte doch bereits, dasssich meine Differenzierung materieller/personeller Schaden auf einen falschenZusammenhang bezog ---> wer lesen kann ist eindeutig im Vorteil!
Muhahahaa,randnummer ist gut. Junge Du hast keine Ahnung ,aber davon viel... Der"Mist" ist schlicht das Zitieren eines BGH -Urteils in der Form,die in derRechtswissenschaft gebräuchlich ist. Es ist schlichter Mist, und Ahnunghast Du keine, Junge! Dann zitier gefälligst so, wie es gebräuchlich ist: BGH 7, 204 ---> BGHZ 7, 204
Und dass Du das BGH-Urteil nicht analog anzuwenden weißt, zeigtalleine schon, dass Du hier noch nichtmal einen regelwidrigen Verlauf zu erkennen in derLage bist, und obendrein meinst, die Tat des Klägers alleine sei geeignet, einen Erfolgdieser Art herbeizuführen, und daraus dann per condicio-sine-qua-non ein Mitverschuldenresultierst. Das ist Dilettantismus pur!
Umgekehrt wird wohl eher ein Schuhdraus.Die rechtswidrige Tat des Geschädigten hat die rechtswidrige schädigende Handlunghervorgerufen. ...was aber längst keine Relevanz im Sinne einerMitverschuldung darstellt, die Du Dir hier zusammenzuargumentieren suchst, sondernlediglich eine Äquivalenz für den Tatbestands darstellt. Die Feststellung der Äquivalenzist zur Rechtsfindung relevant, stellt aber nicht notwendigerweise den schuldanlastendenAutomatismus dar, den Du hier verkaufen willst, sondern imho zeigt ihn hier gerade ebennicht auf.
Denkt man diese Tat weg,wäre es auch nie zur schädigendenHandlung gekommen ,die im übrigen auch noch zur "Schadenabwendung" vorgenommen wurde.Ahhh, und daraus resultierst Du also bereits ein für eine Schadensminderungbegründendes Mitverschulden? Interessant... über das erste (halbe
:D) Semester scheinsteja noch lange nicht rausgewachsen zu sein. Und mir kommst Du mit Laienjuristerei!Muahahahaha! Ungeachtet seiner Tat kann dem Kläger hier kein Mitverschulden angelastetwerden, da seine Tat eben längst keine schuldhafte Voraussetzung zur schädigendenHandlung darstellt.
Die behauptete "Schadensabwendung" ist zur Rechtsfindunghinsichtlich seiner Schmerzensgeldansprüche im übrigen bedeutungslos imho sie faktischschon mal gar keinen Schaden abgewendet hatte und nebenbei auch keine zulässige Handlungwar.
muß eine relevante,schadensbedingte Beeinträchtigung von einer gewissenSchwere vorliegen, und dazu reichen 5 Minuten Angst aufgrund einer selbst provoziertenungemütlichen Situation nicht aus. Hat hier jemand das Gegenteil behauptet?Aber Du weißt ja aufgrund Deiner Vermessenheit ganz genau, dass es 5 Minuten Angst undüberdies eine selbst provozierte Situation im juristischen Sinne war (hahaha, zumindestphantasierst Du Dir das laienjuristisch zusammen). Hmmm... solltest Dich alsGegenbeweismittel anbieten - dann hätt's bei der Verhandlung wenigstens auch ordentlichwas zu lachen
;)Und ein psychologisches Gutachten reicht dafür normalerweisei. d. R. auch nicht aus. Die Rechtspraxis zeigt zwar i. d. R. das Gegenteilauf, aber bitte.... wenn Du meinst!
Da müssen schon schwerwiegendere,überprüfbare und erkennbare Folgen vorliegen.Weshalb man u. a. auch solchein Gutachten beizieht, um gerade diese damit zu beweisen.
Einfach malschlecht schlafen reicht da vielleicht für Psychologen aus,nicht jedoch für Juristen.Ahhh... weil's Juristen besser zu beurteilen wissen, was? Junge... deshalbzieht man Sachverständige bei!
Aber ich würde sagen,warten wir einfach dieEntscheidung im PKH-Verfahren und ggf. das Urteil ab.Jo, wird vermutlichauch nichts anderes übrigbleiben.
Und bis dahin viel Spass bei der Wertung inder Laiensphäre. Da dies so offensichtlich Teil eines Selbstgesprächs vonDir war, entbehrt er auch einer Kommentierung durch mich
:D