EU-Verfassung, worum gehts da...
13.06.2008 um 23:51Ich hab mir mal die Ergänzungen und Änderungen im GG durch den Vertrag herausgesucht.
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 23 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Eu- ropäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erhe- ben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bun- desrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.“
2. Dem Artikel 45 wird folgender Satz angefügt:
„Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzuneh- men, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.“
3. In Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „eines Drit- tels“ durch die Wörter „eines Viertels“ ersetzt.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Ver- trag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 [einsetzen: Fundstelle im BGBl. II] nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608488.pdf
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 23 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Eu- ropäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erhe- ben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bun- desrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.“
2. Dem Artikel 45 wird folgender Satz angefügt:
„Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzuneh- men, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.“
3. In Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „eines Drit- tels“ durch die Wörter „eines Viertels“ ersetzt.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Ver- trag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 [einsetzen: Fundstelle im BGBl. II] nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608488.pdf