Tripane schrieb:Notwehr ist es eher nicht. Dafür braucht es normalerweise schon mehr als nur eine verbale Bedrohung oder Beleidigung.
Sogar wenn du mit "aufs Kreuz legen" nur festnehmen meinst, wird die Polizei da vermutlich nicht in jedem Fall begeistert sein.
Würde mal folgendes sagen, allerdings ohne Gewähr: (Bin auch nur Laie)
Grundsätzlich stellen sowohl eine Bedrohung als auch eine Beleidigung (oftmals ist in einer Bedrohung ja auch eine Beleidigung enthalten) eine rechtswidrige Handlung dar bzw. gehören zu einem rechtswidrigen Angriff, der im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB) abgewehrt werden kann. Bei der Bedrohung bin ich gerade etwas überfragt aber eine Beleidigung ist definitiv eine Ehrverletzung und die Ehre ist ein schützenswertes Rechtsgut und auch im Rahmen der Notwehr verteidigungswürdig.
Damit Notwehr nach 32 StGB greift, muss der rechtswidrige Angriff aber gegenwärtig erfolgen. Bedeutet: Klar als kurz bevorstehend zu erkennen oder gerade stattfindend oder noch andauernd.
Problem dürfte also insbesondere bei Bedrohungen oder Beleidigungen sein, dass nachdem ausgesprochen wurde, die Gegenwärtigkeit wieder entfallen würde und das Opfer somit nicht mehr vom Notwehrrecht Gebrauch machen könnte. Ausnahme: Die Bedrohungen und/oder Beleidigungen hören einfach nicht auf, sondern werden weiter ausgesprochen. Hier ist dann weiterhin die Gegenwärtigkeit gegeben und Opfer können zumindest theoretisch von ihrem Notwehrrecht Gebrauch machen.
Praktisch ist es allerdings nicht so leicht, weil auch die Notwehr bzw. die Abwehr in einem angemessenen Rahmen erfolgen muss. Unterliegt auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und es ist daher wichtig (insbesondere bei sowas wie nur gegenwärtigen verbalen Bedrohungen und/oder Beleidigungen)
WIE und mit
WAS man sich zur Wehr setzt.
WIE und mit
WAS man versucht diese rechtswidrigen Angriffe von sich oder anderen Personen (dann wäre es Nothilfe) abzuwehren.
Übertreibt man es hier nämlich, dann kann aus einem Opfer auch selber ein Täter werden, der sich vielleicht wegen KV oder gefährlicher KV verantworten müsste.
Hier bin ehrlich gesagt etwas überfragt, was eine angemessene Abwehr gegenüber einer gegenwärtig ausgesprochen Bedrohung und/oder Beleidigung wäre.
Ps.
Für den beschriebenen Fall würde auch bzw. wohl eher eine vorläufige Festnahme nach 127 StPO in Frage kommen, Bedrohungen und Beleidigungen sind Straftaten, wenn der mutmaßliche Täter auf frischer Tat ertappt worden ist und keine Zweifel daran bestehen den Richtigen zu haben. Desweiteren sollte seine Identität entweder unbekannt sein oder sollte er flüchten wollen.
Wichtig ist auch, dass zum Zeitpunkt keinerlei hoheitliche Unterstützung, also polizeiliche Unterstützung vor Ort ist, die man anstelle selber zu handeln sofort hinzuziehen könnte.
Von 127 StPO unter den genannten Voraussetzungen können sowohl Fahrgäste als auch das Zugpersonal Gebrauch machen.
Anwendung von Gewalt natürlich auch hier nur so viel bzw. angemessen wie unbedingt erforderlich, um den Widerstand zu brechen.