kleinundgrün schrieb (Beitrag gelöscht):Du musst bei einem Vorsatzdelikt schon die Umstände für den subjektiven Tatbestand kennen. Nicht nur, was objektiv passiert ist.
Das Wissen auf Erfolg, den Tod, hätte der Polizist für mein Empfinden anhand dessen, was wir wissen, zumindest für möglich halten müssen.
Erkenntnisgewinn gehört zum subjektiven Tatbestand bereits und in diesen fällt ebenfalls die Tötungsabsicht aufgrund des bedingten Vorsatzes. Der Täter muss mit seinem Handeln einen Erfolg zumindest für möglich halten.
Ignoriert er diese Möglichkeit, sondern vollzieht seine Handlung (die gefährliche KV) weiter - dann nimmt er den Tod als Möglichkeit, den Tod als einen möglichen Erfolg seiner Handlung billigend in Kauf.
Den bedingten Vorsatz begründete ich gerade damit, was ich weiß, obwohl das nicht viel ist.
Darum kam ich auch zu Totschlag - aufgrund der Tötungsabsicht beruhend auf dem bedingten Vorsatz. Die billigende Inkaufnahme ist nämlich bereits eine Form der Absicht. Diese ist für mich bereits ersichtlich gewesen.
Für mehr gebe ich dir allerdings recht, brauche ich auch mehr Wissen. Darum sprach ich auch nicht gleich von einem Mord oder von einem Totschlag beruhend auf der sicheren Erkenntnis einen Erfolg zu erreichen, dem direkten Vorsatz also.
Aber Totschlag aufgrund des Eventualvorsatzes und sich der daraus ergebenden Tötungsabsicht - den sah ich.
Eine rein fahrlässige Handlung (Tötung) ohne Tötungsabsicht konnte ich leider nicht erkennen.